Rz. 64

Im Familienvermögensrecht wird der Anwalt regelmäßig auch mit der Auseinandersetzung von Bruchteilseigentum konfrontiert, das nur durch Einigung der Beteiligten oder Teilungsversteigerung auseinanderzusetzen ist. Kommt eine Einigung zwischen den Eheleuten nicht zustande, so ist die Teilungsversteigerung bei den ordentlichen Gerichten zu beantragen.

 

Rz. 65

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Wert in der Teilungsversteigerung bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) und, wenn ein Wert insoweit nicht festgesetzt ist, nach dem Einheitswert (§ 54 Abs. 1 S. 2 GKG).

 

Rz. 66

Für die Anwaltsgebühren enthält § 26 RVG dagegen abweichende Regelungen, da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt. Der Gegenstandswert in der Teilungsversteigerung bestimmt sich bei Vertretung des Gläubigers nach § 26 Nr. 1 RVG oder eines Beteiligten nach § 9 Nr. 1 und 2 ZVG und bei Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners nach § 26 Nr. 2 RVG. Bei Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, ist § 26 Nr. 3 RVG maßgebend. Die Gegenstandswerte für die beteiligten Anwälte sind auf Antrag im Verfahren jeweils nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen. Eine Wertfestsetzung von Amts wegen erfolgt für den Anwalt nicht, weil sich die Gerichtsgebühren nach einen abweichenden Wert bemessen.

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