Rz. 73

Im selbstständigen Beweisverfahren ergeben sich hinsichtlich des Gegenstandswerts keinerlei Besonderheiten. Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG nach dem vollen Wert der jeweiligen Hauptsache.[29] Er ist von Amts wegen nach § 55 FamGKG festzusetzen, da eine 1,0 Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1503 FamGKG-Kostverz. ausgelöst wird. In Zugewinnausgleichsverfahren ist zu beachten, dass sich der Gegenstandswert regelmäßig nicht nach der gesamten Zugewinnausgleichsforderung bemisst, sondern nur nach der Differenz der Forderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe des Werts des Gegenstands, über den Beweis zu erheben ist, errechnet.[30]

[29] Siehe Schneider/Herget, Rn 4939 ff. m.w.N, Rn 8147; OLG Köln, Beschl. v. 3. 9. 2012 – 19 W 26/12; BGH AGS 2005, 21 = MDR 2005, 162 = RVGreport 2004, 439 = NJW 2004, 3488.
[30] OLG Hamm AGS 2014, 30 = MDR 2014, 179 = FamFR 2013, 542 = FuR 2014, 245.

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