Rz. 120

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren richten sich nach Teil 3 VV RVG. Es gelten insoweit keinerlei Besonderheiten. Zu beachten ist, dass die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, die in einem nachfolgenden Verfahren über denselben Gegenstand erfolgt.

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