Rz. 57

 

§ 52 FamGKG Güterrechtssachen

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.

 

Rz. 58

Güterrechtssachen, insbesondere Zugewinnausgleichsanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, sind nach § 35 FamGKG und nicht nach § 52 FamGKG zu bemessen. § 52 FamGKG stellt keine besondere Bewertungsvorschrift für Güterrechtssachen dar, auch wenn die Überschrift diese Annahme suggeriert. Sonstige Anträge in Güterrechtssachen, z.B. der Antrag auf Stundung oder Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände (§§ 1382 Abs. 5, 1383 Abs. 3 BGB), auf Sicherheitsleistung o.Ä. sind nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG (Auffangwert) zu bewerten.

 

Rz. 59

§ 52 FamGKG regelt lediglich den Fall, dass einerseits Zahlung des Zugewinnausgleichs beantragt wird und gleichzeitig die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände oder der Antragsgegner Stundung des Zugewinns verlangt. In diesen Fällen sind die Werte von Zahlungs- und Stundungs- bzw. Zuweisungsantrag nur dann zusammenzurechnen, sofern darüber entschieden wird. Für den Antrag auf Zahlung gilt dabei gemäß § 35 FamGKG der Wert der geltend gemachten Forderung. Der Zuweisungsantrag richtet sich nach dem Verkehrswert derjenigen Gegenstände, deren Übertragung beantragt wird (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG). Der Wert der Stundungsforderung wird in der Regel mit dem Interesse des Zugewinnschuldners bewertet, das dieser daran hat, die Zugewinnausgleichsforderung nicht sofort aufbringen zu müssen. In der Regel werden hier die ersparten Finanzierungskosten als Wert angesetzt (§ 42 Abs. 1 FamGKG).[26]

 

Rz. 60

Macht der Antragsgegner im Zugewinnverfahren gegenüber dem Zahlungsantrag des Antragstellers einen Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB geltend, so liegt insgesamt eine Familienstreitsache vor, obwohl der Stundungsantrag für sich genommen eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt.

 

Rz. 61

Der Wert des Zahlungsantrags richtet sich nach § 35 FamGKG, der Wert des Stundungsantrags richtet sich dagegen nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Beide Werte sind für die Anwaltsgebühren stets zusammenzurechnen. Die Vorschrift des § 52 FamGKG, die eine Werterhöhung nur im Fall einer Entscheidung über den Stundungsantrag vorsieht, gilt nach zutreffender Ansicht nur für die Gerichtsgebühren und ist auf die Anwaltsgebühren nicht anzuwenden. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren berechnet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG), unabhängig davon, ob darüber auch entschieden wird.

 

Rz. 62

Der Wert eines Antrags auf Stundung des Zugewinnausgleichs (Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit) richtet sich nicht nach dem Wert der Forderung, sondern nach dem Interesse des Antragstellers an der Stundung. Das OLG Köln[27] orientiert sich insoweit an dem Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen.

 

Rz. 63

Wird der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 Abs. 1 BGB primär geltend gemacht, so werden Zahlungs- und Stundungsantrag zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 FamGKG), da es sich insoweit um verschiedene Gegenstände handelt. Dieser Fall ist unstreitig.[28]

[26] OLG Köln AGS 2003, 362 m. Anm. N. Schneider.
[27] AGS 2003, 362 m. Anm. N. Schneider.
[28] OLG Köln AGS 2003, 362 m. Anm. N. Schneider; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.1.1978 – 7 UF 162/77.

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