Rz. 25
§ 35 FamGKG Geldforderung
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Soweit eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, ist gemäß § 35 FamGKG deren Wert maßgebend. Ein Abschlag wegen eines bloßen Titulierungsinteresses oder anderer Interessen, die einen Abschlag beim Verfahrenswert nahelegen könnten, ist nach dem Wortlaut des § 35 FamGKG nicht möglich,[1] weil ausdrücklich die bezifferte Forderung wertbestimmend ist. Im Familienvermögensrecht ist diese Vorschrift einschlägig, wenn bezifferte Forderungen geltend gemacht werden. Spielen ausländische Währungen eine Rolle, so ist auf den Kurswert bei Einreichung des Antrags abzustellen.[2]
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