Rz. 31

 

§ 37 FamGKG Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

 

Rz. 32

Werden neben der Hauptforderung auch Zinsen, Früchte oder Nutzungen als Nebenforderung geltend gemacht, so werden deren Werte nach § 37 Abs. 1 FamGKG dem Wert der Hauptforderung nicht hinzugerechnet.

 

Rz. 33

Sind Zinsen, Früchte oder Nutzungen ohne die Hauptsache betroffen, ist deren Wert maßgebend, wobei der Wert der Hauptsache nicht überschritten werden darf (§ 37 Abs. 2 FamGKG).

 

Rz. 34

Sind (Verfahrens-)Kosten ohne die Hauptsache betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, der wiederum den Wert der Hauptsache nicht überschreiten darf (§ 37 Abs. 3 FamGKG). Voraussetzung für das Additionsverbot nach § 37 Abs. 1 FamGKG ist eine Abhängigkeit zur Hauptsache. Eine solche Abhängigkeit ist nur gegeben, wenn die Hauptsache auch anhängig ist. Soweit Zinsen oder Kosten aus nicht (mehr) anhängigen Gegenständen geltend gemacht werden, ist ihr Wert zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 35

 

Rechenbeispiel

Der Ehemann wird außergerichtlich durch den Anwalt aufgefordert, Zugewinnausgleich in Höhe von 12.000 EUR zu zahlen. Der Anwalt rechnet außergerichtlich wie folgt ab:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (Wert: 12.000 EUR) 785,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 805,20 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 152,99 EUR
Gesamt: 958,19 EUR

Diesen Betrag beansprucht die Ehefrau im gerichtlichen Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich als materiell-rechtlichen Schaden.

Die mit geltend gemachten 958,19 EUR Anwaltsvergütung aus 12.000 EUR sind Nebenforderung und damit Wert erhöhend nicht zu berücksichtigen. Der Verfahrenswert beläuft sich daher auf insgesamt 12.000 EUR.

[4] BGH AGS 2008, 107 = AnwBl 2008, 210 = zfs 2008, 164 = MDR 2008, 351; BGHReport 2008, 414 = NJW 2008, 1888 = RVGreport 2008, 111; AGS 2009, 344.

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