Rz. 48

 

§ 41 FamGKG Einstweilige Anordnung

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

 

Rz. 49

Der Verfahrenswert in einstweiligen Anordnungsverfahren ist in § 41 FamGKG geregelt. Das FamGKG sieht für einstweilige Anordnungsverfahren davon ab, besondere Vorschriften für die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugeben. Es wird vielmehr pauschal angeordnet, dass eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu berücksichtigen, dann gegebenenfalls zu ermäßigen (§ 41 S. 1 FamGKG) und grundsätzlich als Ausgangspunkt vom halben Wert des (potentiellen) Hauptsacheverfahrens auszugehen ist (§ 41 S. 2 FamGKG). Da im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FGG-ReformG ein einstweiliges Anordnungsverfahren kein Hauptsacheverfahren mehr voraussetzt, sondern das Anordnungsverfahren isoliert geführt werden kann, ist gegebenenfalls auf einen fiktiven Wert der Hauptsache abzustellen. Es ist also zu fragen, wie sich der Verfahrenswert der Hauptsache bemessen würde. Dessen Wert ist dann hälftig anzusetzen, sofern die einstweilige Anordnung überhaupt eine geringere Bedeutung gegenüber einer "gedachten" Hauptsache hat. Die Regelung des § 41 FamGKG gilt auch für Zahlungsanträge. Auch diese sind im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich mit dem hälftigen Betrag anzusetzen. In den Familienstreitsachen des Familienvermögensrechts kommen einstweilige Anordnungen selten vor, weil Entscheidungen eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würden.

 

Rz. 50

Als einstweiliges Rechtsschutzverfahren kommt aber der Arrest in Betracht. Auf Arrestverfahren ist § 41 FamGKG allerdings nicht anzuwenden, auch nicht analog.[13] Eine eigenständige Regelung für Arrestverfahren hält das FamGKG nicht vor. Es gilt daher der Auffangwert des § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. Von einer Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden, da der Gesetzgeber im FamGKG-KostVerz. stets anordnet, wann die Kostenvorschriften für einstweilige Anordnungsverfahren auch für Arrestverfahren gelten sollen (Vorbem. 1.4 S. 1, Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 FamGKG-KostVerz.), eine Regelung beim Verfahrenswert aber nicht erfolgt ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Falle der Bewertung eines Arrestverfahrens den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung billigen Ermessens Rechnung getragen werden soll. Es wäre auch nicht einzusehen, dass ein Arrest in einer Familienstreitsache anders bewertet werden soll als in einer Zivilsache. § 42 FamGKG ist immer dann einschlägig, wenn die allgemeinen und besonderen Wertvorschriften keine Regelungvorhalten (siehe Rn 52 ff.). Für den Arrest gibt es im FamGKG aber keine Regelung, sodass der Wert nur nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG bemessen werden kann. Dieser Auffassung haben sich auch das OLG Brandenburg,[14] das OLG Celle,[15] das OLG München[16] und auch die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen.[17] Die gegenteilige Auffassung, die § 41 FamGKG analog angewendet wissen will, wird soweit ersichtlich nur von Witte[18] und Fölsch[19] vertreten. Eine Regelungslücke besteht allerdings wegen § 42 FamGKG nicht.

[13] OLG Celle AGS 2010, 555 = NdsRpfl 2011, 19 = NJW-Spezial 2010, 699 = FamRZ 2011, 759; OLG Brandenburg AGS 2010, 556 = FamRZ 2011, 758.
[14] OLG Brandenburg AGS 2010, 55 = FamRZ 2011, 759; vgl. auch Thiel, FPR 2010, 319.
[15] OLG Celle AGS 2010, 555 m. Anm. N. Schneider = NdsRpfl 2011, 19 = NJW-Spezial 2010, 699 = FamRZ 2011, 759.
[17] Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar Rn 6760; Schulte-Bunert/Keske, § 42 FamGKG Rn 6; Prütting/Helms/Klüsener, § 42 Rn 6; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, FGG-RG Rn 63; Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 17. Kap., Rn 12.
[18] Witte, FPR 2010, 316.
[19] Schneider/Volpert/Fölsch/Fölsch § 41 Rn 6.

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