Rz. 42

Muster 9.4: Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

 

Muster 9.4: Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –

In der Zwangsvollstreckungssache

WEG Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,

vertreten durch die WEG-Verwalterin X-Immobilien GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Xaver Xentis, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt

– Gläubigerin –

gegen

Achim Acker, Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,

– Schuldner –

hat die Gläubigerin Ansprüche gegen den Schuldner aus dem beigefügten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Musterstadt vom 8.1.2022, Az.: 21–9634711–0–8, die unter Bezugnahme auf anliegende Forderungsaufstellung wie folgt spezifiziert werden:

(Hauptforderung, ausgerechnete Zinsen auf die Hauptforderung, verzinsliche und unverzinsliche Kosten,[48] Summe, weiterlaufende Zinsen)

Der Schuldner ist Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 3 im Haus der Gläubigerin, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Musterstadt, Blatt 371. Die Bescheinigung gem. § 17 Abs. 2 ZVG ist beigefügt.

Wegen der obigen Ansprüche sowie wegen der weiterlaufenden Zinsen und der weiteren Vollstreckungskosten beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, die Zwangsverwaltung des vorgenannten Wohnungseigentums Nr. 3 anzuordnen.

Die Wohnung befindet sich im 3. OG am Ende des Flures links (Hauseingang Heinestr. 12a); sie ist derzeit an Frau Musterfrau vermietet.[49]

Die Rechtsanwaltsgebühren für diesen Beschluss werden wie folgt berechnet:

(0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311/3 RVG-VV, Auslagenpauschale, USt.)

 

Rz. 43

Zuständig ist das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (§ 1 Abs. 1 ZVG). Häufig ist durch landesrechtliche Verordnungen für mehrere Gerichtsbezirke die Zuständigkeit eines bestimmten Amtsgerichts begründet, damit nicht jedes kleine Amtsgericht mit der schwierigen Materie befasst wird (§ 1 Abs. 2 ZVG). Ist das angerufene örtliche Amtsgericht aus diesem Grund nicht zuständig, wird es den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterleiten, sodass sich der Antragsteller darüber nicht zwingend Gedanken machen muss; via Internet lässt sich die Zuständigkeitsfrage aber i.d.R. leicht klären.

 

Rz. 44

Die Gerichtskosten für die Anordnung der Zwangsverwaltung betragen (nur) 110,00 EUR (Nr. 2220 GKG KV). Dazu kommen Zustellkosten, deren Höhe gem. Kostenverzeichnis Nr. 9002 entweder pauschal 3,50 EUR beträgt oder weniger, wenn die tatsächlichen Auslagen des Gerichts geringer sind. Eine Vorauszahlung der Verfahrenskosten ist weder nötig noch sinnvoll; das Gericht fordert sie nach Erlass und Zustellung des Anordnungsbeschlusses an. Je Kalenderjahr der Zwangsverwaltung fällt dann noch eine 0,5-Gerichtsgebühr (Nr. 2212 GKG KV) an, die aber dem Erlös entnommen wird und die Gemeinschaft deshalb i.d.R. nicht interessiert.

[48] Eine Beschränkung auf die in RK 2 fallenden Positionen ist hier anders als bei der Zwangsversteigerung nicht nötig, weil die Zwangsverwaltung immer aus RK 5 angeordnet wird, → § 9 Rdn 38.
[49] Diese Informationen sind nicht zwingend, erleichtern aber dem Zwangsverwalter die Aufnahme der Arbeit.

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