Rz. 66
Muster 9.6: Antrag auf Zwangsversteigerung
Muster 9.6: Antrag auf Zwangsversteigerung
[Anschrift, Rubrum, Forderungsaufstellung und weiterer Text wie bei beim Antrag auf Zwangsverwaltung (→ § 9 Rdn 42).
Wegen der obigen Ansprüche sowie wegen der weiterlaufenden Zinsen und der weiteren Vollstreckungskosten beantrage ich namens und in Vollmacht der Gläubigerin, die Zwangsversteigerung des vorgenannten Wohnungseigentums Nr. 3 anzuordnen.
Der Titel hat Hausgeldforderungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zum Gegenstand. Der Schuldner ist Eigentümer des streitgegenständlichen Wohnungseigentums. Das Zeugnis nach § 17 Abs. 2 ZVG/ein Grundbuchauszug ist beigefügt. Oder: Wird im Parallelverfahren "Zwangsverwaltung" vorgelegt.
Die Rechtsanwaltsgebühren für diesen Beschluss werden wie folgt berechnet:
(0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311/1 RVG-VV, Auslagenpauschale, USt.)
Rz. 67
Zuständig ist das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage sich befindet, oder ein per Rechtsverordnung bestimmtes anderes Amtsgericht (→ § 9 Rdn 43). Für die im Zwangsversteigerungsverfahren anfallenden Gerichtskosten (Nr. 2210 GKG KV) gilt das gleiche wie bei der Zwangsverwaltung (→ § 9 Rdn 37). Die nach der Anordnung anfallenden bis zu 2 weiteren Gerichtsgebühren (Nr. 2211 – 2216 GKG KV) werden dem Erlös entnommen werden und müssen die Gemeinschaft deshalb i.d.R. nicht interessieren.
Rz. 68
Rechtsanwaltsgebühren. Die Gebührenberechnung im Antrag ist optional und hat den Charakter eines "Merkpostens". Gemäß § 26 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Gesamtforderung des Gläubigers (einschließlich Nebenforderungen). Richtet sich der Antrag gegen zwei Schuldner (typischerweise Ehegatten), liegen zwei Angelegenheiten vor, sodass sich die Gebühren verdoppeln (str.). Abgesehen von der schon im Antrag aufgeführten "Grundgebühr" fällt für die spätere Tätigkeit im Verteilungsverfahren noch eine 0,4-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311/2 RVG VV an; hierfür genügt die (nochmalige) Anmeldung der Forderungen der Gemeinschaft. Im Normalfall verdient der Rechtsanwalt also insgesamt eine 0,8-Gebühr; nimmt er noch am Versteigerungstermin teil, wofür eine 0,4-Gebühr gem. Nr. 3312 RVG VV anfällt, sind es insgesamt 1,2. Manchmal stellen Schuldner (fast immer unbegründete) Einstellungsanträge; dann fällt noch eine weitere 0,4-Gebühr (Nr. 3311/26 VV) an; nach teilweise vertretener – abzulehnender – Auffassung allerdings aus einem reduzierten Streitwert.. Wenn man bedenkt, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren mit zahlreichen Schwierigkeiten und Haftungsrisiken verbunden ist und von der Antragstellung bis zum Abschluss regelmäßig eine umfangreiche Akte füllt, muss man die gesetzliche Vergütung – die selbst von der im gerichtlichen Mahnverfahren (dessen Durchführung unvergleichlich viel einfacher ist) anfallenden Vergütung weit entfernt ist – als völlig unzureichend bezeichnen. Für Rechtsanwaltskanzleien empfiehlt sich deshalb der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (→ § 3 Rdn 70).