Rz. 2
Das in den §§ 217 ff. InsO geregelte Insolvenzplanverfahren bildet kein eigenständiges Insolvenzverfahren innerhalb der Insolvenzordnung, sondern bietet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Abwicklung und das Ergebnis des Verfahrens zu gestalten. Letztlich haben die Gläubiger durch den Plan Einfluss auf die Gestaltung ihrer eigenen Befriedigung.
Rz. 3
Während der Insolvenzplan meist die Fortsetzung außergerichtlicher Sanierungsbemühungen ist, die bis dahin an der Blockade einzelner Gläubiger scheiterten, bietet das Insolvenzplanverfahren im Fall der Nachlassinsolvenz zusätzlich die Möglichkeit, zerstrittene Erbengemeinschaften abzuwickeln, sofern sich Mehrheiten generieren lassen. Zusätzlich bietet es dem Erben die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern gezielt zu beenden bzw. zu begrenzen. Sollte eine Regelung hierzu im Plan fehlen, bleibt dem Erben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch die Erhebung der Einrede nach § 1989 BGB.
Rz. 4
Ziel des Verfahrens ist die Reorganisation und Erhaltung des Rechtsträgers durch Sanierung. Die Zielerreichung erscheint im Nachlassinsolvenzverfahren zunächst unmöglich, doch sind auch mehrere Szenarien denkbar, in denen ein Plan möglich und sinnvoll erscheint. Durch einen Sanierungsplan kann der Erbe das zum Nachlass gehörige Einzelunternehmen nach Feststellung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens saniert fortführen. Denn eine darüber hinausgehende Schuldenbereinigung, ähnlich der Restschuldbefreiung im Regelverfahren, findet eben nicht statt.
Rz. 5
Dabei besteht einer der größten Vorteile des Insolvenzplanverfahrens darin, dass mit der Sanierung des Rechtsträgers auch gewollte Vertragsverhältnisse, insbesondere Dauerschuldverhältnisse, fortbestehen. So können bspw. in der Insolvenz eines Filialisten die Mietverträge über die Einheiten erhalten werden. Auch können Lizenzverträge erhalten bleiben, sofern diese nicht schon durch an die Insolvenzeröffnung geknüpfte Lösungsklauseln ihre Beendigung finden.
Rz. 6
Durchführbar sind aber auch sog. Übertragungspläne, welche die übertragende Sanierung des Unternehmens oder von Teilen im Wege der Zerschlagung vorsehen, was für die Gläubiger gerade im Vergleich zu einer Einstellung und Liquidation im Vergleich vorteilhaft sein kann.
Rz. 7
Seit der Änderung des Wortlauts des § 217 Abs. 1 InsO im Zuge des ESUG sind zudem unzweifelhaft sog. Abwicklungspläne als "verfahrensleitende Pläne" zulässig, in denen die reine Verfahrensabwicklung geregelt wird. Somit kann der Insolvenzplan auch zur Teilung einer Erbengemeinschaft genutzt werden, sofern durch die Bildung geeigneter Gruppen die Stimmenmehrheit außerhalb der beteiligten Erben, welche selbst Forderungen haben können, gefunden werden kann.