Rz. 8
Das Planvorlagerecht besteht nach § 218 Abs. 1 S. 1 InsO sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Schuldner. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht zusätzlich ein Planinitiativrecht des Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter des Erben. Der Schuldner hat die Möglichkeit, seinen Plan schon mit dem Insolvenzantrag einzureichen (§ 218 Abs. 1 S. 2 InsO). Das Vorlagerecht des Insolvenzverwalters entsteht dagegen erst mit Verfahrenseröffnung. Gläubigern steht kein eigenes Planvorlagerecht zu. Sie haben aber aus § 218 Abs. 2 InsO die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung zu beauftragen, einen Plan auszuarbeiten.
Rz. 9
In der Eigenverwaltung besteht diese Möglichkeit bereits für den vorläufigen Gläubigerausschuss, der den vorläufigen Sachwalter mit der Planerstellung beauftragen kann, § 284 Abs. 1 S. 2 InsO. Nach Insolvenzeröffnung und Anordnung der Eigenverwaltung kann nach § 284 Abs. 1 S. 1 InsO, gleichermaßen wie in § 218 Abs. 2 InsO, der Sachwalter mit der Planerstellung beauftragt werden. Ein eigenes Initiativrecht steht dem Sachwalter allerdings mangels Regelungslücke im Gesetz nicht zu.
Rz. 10
Im Grundsatz beschreibt § 217 InsO, welche Regelungen im Insolvenzplan in zulässiger Weise getroffen werden können. Denkbar ist dabei eine Vielzahl von gestaltenden Regelungen. Der Planinhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 219–230 InsO. Gemäß § 219 InsO gliedert sich der Plan stets in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.
Rz. 11
Ein Insolvenzplan ist letztendlich immer individuell bezogen auf den Einzelfall und konkreten Sachverhalt auszuarbeiten und anzupassen. Die in jedem Fall zu behandelnden Gliederungspunkte könnten jedoch wie folgt gefasst werden:
Rz. 12
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Muster 9.1: Insolvenzplan
Darstellender Teil
I. |
Persönliche Verhältnisse
1. |
Personenangaben (Geburtsjahr, Familienstand, berufliche Entwicklung, Erbfolge) |
2. |
Rechtliche Angaben/Beteiligungen (Eintragung Handelsregister, Gesellschaftsbeteiligungen, Abfindungsguthaben nach Ausscheiden aufgrund Todes/Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben) |
|
II. |
Wirtschaftliche Verhältnisse
1. |
Unternehmensgegenstand und -entwicklung |
2. |
Umsatz- und Ergebnisentwicklung der letzten Jahre |
3. |
Betriebswirtschaftliche Analyse
a) |
Marktsituation (Kennzahlen) |
b) |
Wettbewerbssituation |
|
4. |
Steuerliche Verhältnisse (Stand Buchhaltung, Finanzamt: Stand Veranlagung) |
5. |
Vertragsverhältnisse
a) |
Miete und Leasing |
b) |
Versicherungen |
c) |
Arbeitnehmer |
|
6. |
Anhängige Rechtsstreite (Aktiv- und Passivprozesse) |
7. |
Bestätigte und angearbeitete Aufträge |
8. |
Vermögen (Aktiva)
a) |
Privatvermögen |
b) |
Grundstücke |
c) |
Fahrzeuge |
d) |
Bankguthaben |
|
_________________________ (etc.) |
|
|
III. |
Insolvenzursachen (Gründe und Analyse) |
IV. |
Verfahrensstand/Entwicklung des Verfahrens seit Anordnung der vorläufigen Insolvenz- bzw. Sachwaltung |
V. |
Verwertungs- und Abwicklungsalternativen
1. |
Liquidation (Betriebseinstellung und Auslaufkosten/Zerschlagung) |
2. |
Sanierende Übertragung |
3. |
Fortführung (Sanierungsmöglichkeiten/Darstellung der Verlustsituation) |
|
VI. |
Sanierungskonzept/Planmaßnahmen und Unternehmensziel (Leitbild) (Sanierungsmaßnahmen: leistungs- und finanzwirtschaftliche Maßnahmen, Neuausrichtung, Vorlage der Planrechnung, Branchenvergleich) |
VII. |
Vergleichsrechnung (Gegenüberstellung der Verwertungsalternativen mit dem Planziel, Vergleichsrechnung; Darstellung der Entwicklung der Insolvenzquote bei Annahme und bei Ablehnung des Plans, ggf. Basis- und Besserungsquote) |
Gestaltender Teil
I. |
Gruppenbildung
1. |
Absonderungsgläubiger |
2. |
Insolvenzgläubiger
a) |
Arbeitnehmer |
b) |
Öffentlich-rechtliche Gläubiger |
c) |
Sonstige Insolvenzgläubiger |
|
3. |
Nachrangige Insolvenzgläubiger |
|
II. |
Rechtspositionen der Gläubiger (individuelle Planregelungen)
1. |
Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger (Absonderungsrechte am Immobiliarvermögen, am sonstigen Vermögen) |
2. |
Veränderung der Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger (Arbeitnehmer, öffentlich-rechtliche Gläubiger, sonstige Insolvenzgläubiger) |
|
III. |
Wirksamkeit und Allgemeine Regelungen |
IV. |
Überwachung der Planerfüllung |
Plananlagen
▪ |
Jahresabschlüsse, Sozialplan |
▪ |
Planbilanz, Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung, Plan-Liquiditätsrechnung |
▪ |
Vermögensübersicht nach § 153 InsO |
▪ |
Gläubigerverzeichnis Gruppen 1 bis 5 |
Rz. 13
Wichtigstes Gestaltungsinstrument des Insolvenzplans ist die Möglichkeit, von den Vorschriften der Insolvenzordnung abzuweichen, soweit diese plandispositiv sind. Im Kern trifft der Insolvenzplan aber hauptsächlich Regelungen zur Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Gläubiger. Mit einem Plan lassen sich in der Praxis regelmäßig maßgeschneiderte Lösungen erzielen, wo die Abwicklung des Regelinsolvenzverfahrens mit starren Verwertungsvorschriften deutlich länger und unflexibler wäre.
Rz. 14
Die größten Vorteile des Planverfahrens sind daher zum einen die abweichend vom Regelinsolvenzverfahren zu gestaltende Befriedigung der Absonderungsgläubiger sowie zum anderen die A...