Rz. 31
Der Insolvenzplan ist durch das Insolvenzgericht nach § 248 InsO zu bestätigen oder nach den §§ 248a ff. InsO zu versagen. Die Bestätigung der Planannahme durch die Beteiligten ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Zudem wird hierüber sichergestellt, dass kein zulässiger und begründeter Versagungsantrag (§§ 248a Abs. 3, 251 Abs. 1 InsO), eine etwaige Planbedingung eingetreten ist (§ 249 InsO) und kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 250 InsO).
Rz. 32
Der Beschluss über die Planbestätigung ist in einem gesonderten Termin zu verkünden, § 251 Abs. 1 InsO. Die Beteiligten können nach § 253 Abs. 1 InsO gegen den Beschluss als Rechtsmittel sofortige Beschwerde einlegen, wobei deren Zulässigkeit durch die in Abs. 2 normierten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingeschränkt wird. Diese besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen tragen dem Beschleunigungsgedanken Rechnung und sollen einem Missbrauch der Beschwerde zur Verzögerung des Verfahrens vorbeugen, denn der Beschwerde kommt ein Suspensiveffekt zu. Aus diesem Grund ist die Rechtskraft des Plans und damit dessen Wirksamkeit festzustellen.
Rz. 33
Bereits mit der Bestätigung des Plans treten gem. § 254 InsO die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, auch gegenüber Gläubigern, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254b InsO). Dies gilt nach § 254a InsO auch für alle in dem Plan enthaltenen Willenserklärungen, bspw. sachenrechtliche Verfügungen, Genehmigungserklärungen oder Registeranmeldungen.
Die eindeutigen Regelungen der §§ 254–254b InsO zu den Wirkungen des Plans unterstreichen, dass dieser mit Rechtskraft endgültige Regelungen im Interesse der allseitigen Rechtssicherheit und -klarheit trifft.
Rz. 34
Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses nach § 248 InsO ist das Verfahren nach § 258 InsO durch das Gericht aufzuheben, wenn nicht der Plan eine andere Regelung vorsieht. All dies dient der Beschleunigung des Verfahrens, weshalb auch Quotenzahlungen grundsätzlich nachträglich, außerhalb des Verfahrens erfolgen.
Rz. 35
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter für die Erfüllung des Insolvenzplans zu sorgen. Gerät die Erfüllung in erheblichen Rückstand, so leben die Ansprüche der Gläubiger nach § 255 InsO wieder auf und vereinbarte Stundungen und Erlasse sind hinfällig.
Rz. 36
Mit der Aufhebung enden die Ämter des Insolvenzverwalters und ggf. des Gläubigerausschusses. Dem Verwalter kommt die Aufgabe der Überwachung der Planerfüllung nach den §§ 260–263 InsO zu, wenn dies im Plan so vorgesehen war.