Rz. 256

Zur Veräußerung eines Erbanteils eines Minderjährigen bedürfen die Eltern (siehe Rdn 355 ff.) als gesetzliche Vertreter desselben der Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1 BGB). Schon die Verpflichtung zur Veräußerung des Erbanteils (§§ 2371, 2385 BGB), sei es z.B. aufgrund Verkaufs, bedarf der Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn der Minderjährige von einem Vormund vertreten wird.

Wenn ein Elternteil der Erwerber ist, so kann dieser nach § 181 BGB wegen des Verbots des In-Sich-Geschäfts nicht den Minderjährigen vertreten. Ist ein anderes Kind des gesetzlichen Vertreters der Erwerber, so können die Eltern des Minderjährigen wegen des Verbots der Mehrvertretung diesen ebenfalls nicht vertreten (§ 181 BGB). Ist ein Elternteil des gesetzlichen Vertreters oder dessen Ehegatte der Erwerber, so können die Eltern das Kind ebenfalls nicht vertreten (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In allen Fällen ist ein Ergänzungspfleger für jedes Kind (§ 1909 BGB) zu bestellen, der das Kind vertritt.

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