Rz. 21
Zitat
BGB § 249
Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt – unabhängig von der Regulierungshöhe – allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.
Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des Senatsurt. v. 18.1.1966 – VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387).
a) Der Fall
Rz. 22
Die Klägerin machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.4.2014 geltend, wobei Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung war. Die Beklagte zu 2 regulierte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw der Beklagten zu 1 den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden von insgesamt 10.408,52 EUR außergerichtlich auf der Basis einer 75-prozentigen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung. Nach der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung wegen des verbleibenden Schadens hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung im Versicherungsbeitrag entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 23
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Klägerin von den Beklagten nicht den Ersatz des ihr entstandenen oder noch entstehenden Rückstufungsschadens verlangen könne. Es sei zwar zutreffend, dass der Rückstufungsschaden der Klägerin in ihrer Vollkaskoversicherung letztlich adäquat kausale Folge des Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1 sei, nachdem insoweit für die Bejahung der Kausalität Mitursächlichkeit ausreichend sei. Jedoch begründe dies für sich genommen noch keine anteilige Ersatzpflicht der Beklagten an einem Rückstufungsschaden der Klägerin. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hänge die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Führe dies zu dem Ergebnis, dass der entstandene primäre Sachschaden vom Unfallgegner nur quotal zu übernehmen sei, habe der Geschädigte seinerseits den sich hieraus ergebenden quotalen Eigenanteil zu tragen. Nehme er nach Regulierung des Haftungsanteils des Unfallgegners dann ausschließlich in diesem Rahmen seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, um nicht auf einem Teil seines Schadens "sitzen zu bleiben", so beträfen die damit für den Geschädigten einhergehenden Kosten und finanziellen Belastungen wie Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden gerade nicht den Haftungsbereich des Unfallgegners, weshalb von diesem insoweit auch keine quotale Beteiligung gefordert werden könne. Ansonsten liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der Unfallgegner über seinen Haftungsanteil hinaus am eigenen Haftungsanteil des Geschädigten beteiligen müsse.
Rz. 24
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Dies zog das Berufungsgericht im Grundsatz nicht in Zweifel.
Rz. 25
Die Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat mit Urt. v. 25.4.2006 (VI ZR 36/05, a.a.O.) und v. 26.9.2006 (VI ZR 247/05, a.a.O.) bereits bejaht. Wie der erkennende Senat in diesen Urteilen näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstufungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht.
Rz. 26
Soweit das Berufungsgericht meinte, der vorliegende Fall sei deshalb anders zu beurteilen, weil im Gegensatz zu den vom Senat bereits entschiedenen Fällen die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung erst nach der Regulierung des Haftpflichtversicherers ihrer Unfallgegnerin "nur" hinsichtlich des von ihr selbst zu t...