Dr. Gudrun Doering-Striening
A. Einleitung
Rz. 1
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG gibt es
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als Mietzuschuss oder |
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als Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum. |
Rz. 2
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss ist nach § 3 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
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die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat, |
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die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und |
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auch die Person, die in einem Heim i.S.d. Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist. |
Rz. 3
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
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die erbbauberechtigte Person, |
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die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und |
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die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat. |
Rz. 4
Das Wohngeld ist abhängig von
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der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5–8 WoGG), |
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der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9–12 WoGG) und |
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der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens (§§ 13–18 WoGG), das unter Berücksichtigung jährlicher Freibeträge (§ 17 WoGG) ermittelt wird. |
Das Gesamteinkommen darf einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen, sonst gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Formel ergibt sich aus § 19 WoGG.
B. Einkommen
Rz. 5
Fallbeispiel 78: Die sparende Großmutter
Die Großmutter G hatte – beginnend 2010 – für ihre damals 12 Jahre alte Enkelin auf deren Namen einen Sparvertrag mit einer monatlichen Sparrate von 250 EUR als "Startkapital für eine erste Aussteuer" abgeschlossen. Eine vorzeitige Verfügung der Enkelin bis zum Laufzeitende 2023 war ausgeschlossen. 2016 zog die Enkelin zu Hause aus, beantragte Wohngeld und bekam es bewilligt. 2018 erfuhr das Wohngeldamt von dem Kontoguthaben und den monatlichen Zuwendungen der G auf dem Konto ihrer Enkelin. Das Wohngeldamt hob den Bewilligungsbescheid auf und verlangte die Erstattung der erbrachten Leistungen.
Rz. 6
Das Wohngeldrecht geht in einem ersten Schritt von einer Einkommensberechnung aus, die sich am Einkommensteuergesetz orientiert. Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds ist die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Maßgeblich ist danach zunächst das Einkommen, das den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen ist.
Rz. 7
Einmalige Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung gehören – genauso wie im Eingliederungshilferecht – nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG. Solche Zuflüsse haben leistungsrechtliche Relevanz, wenn aus dem Zufluss der Schenkungs- und Nachlasssubstanz Einkünfte i.S.d. EStG generiert werden können. Das dürfte ein in der Praxis eher seltener Fall sein.
Rz. 8
Nach § 14 Abs. 2 WoGG kommen bei der Einkommensermittlung weitere steuerfreie Einkünfte und Vermögensvorteile hinzu, die wohngeldrechtlich abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG) zu berücksichtigen sind. Es wird eine nahezu unübersehbare Zahl von steuerfreien Zuflüssen in die Ermittlung des Jahreseinkommens mit einbezogen, die in § 14 Abs. 2 WoGG aufgezählt werden. Das wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen soll damit Begünstigungen, die auf besonderen steuerrechtlichen Erwägungen beruhen, beim Wohngeld vermeiden.
Rz. 9
Dazu gehört § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG sind dem Anspruchsteller die nach § 22 Nr. 1 S. 2 EStG steuerfrei bleibenden Leistungen, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, zugewendet werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4.800 EUR jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger wegen eigener Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI pflegt, wohngeldrechtlich zuzurechnen. § 14 Abs. 2 WoGG regelt damit die wohngeldrechtlich begründete Gegenausnahme von der Steuerfreistellung.
Rz. 10
§ 22 Abs. 1 EStG bestimmt, dass Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören, zu den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften gehören. Davon macht § 22 Abs. 1 S. 2 EStG eine Ausnahme und regelt, dass (wiederkehrende) Bezüge, die
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freiwillig, |
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aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder |
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einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person |
gewährt werden, dem Empfänger steuerrechtlich aber nicht zugerechnet werden dürfen, also nicht ste...