Rz. 98

M führt die Medianten noch einmal zur Flipchartseite der Phase 2 und der Phase 3. Er führt aus, dass es in der jetzigen Phase 4 darum gehe, Lösungsoptionen zu sammeln. Er bittet die Medianten, so viele Optionen wie möglich zu sammeln und ganz kreativ zu sein. Auch sich als abwegig darstellende Lösungsansätze sollen von den Medianten mutig genannt werden und alle sollen ihren Gedanken freien Lauf lassen. M unterstreicht, dass es dabei nicht darum gehe, sich schon in irgendeiner Art und Weise festzulegen. Jeder Vorschlag sei zunächst nur eine Option. Man einigt sich darauf, das Brainstorming der Reihe nach zu den in Phase 2 definierten Themen durchzuführen. Herr R ergreift das Wort und bittet Herrn GL zu beginnen. Herr GL bittet M, in der rechten Spalte auf dem Flipchart folgende Gedanken zu notieren.

 

Rz. 99

Phase 4: Brainstorming

 
Frau G Herr GL/Versicherer
Schmerzensgeld: 110.000,00 EUR + konkreter Vorbehalt bei Amputation mit Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils Schmerzensgeld: 90.000,00 EUR + immaterieller Vorbehalt nach BGH-Rechtsprechung
Erwerbsschaden: 900,00 EUR netto monatlich, abänderbar gem. § 323 ZPO Erwerbsschaden: privates Personenschadensmanagement nach Wahl von Frau G zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation und bis dahin sowie währenddessen: Regulierung der ungedeckten Schadensspitze als Vorschuss zur beliebigen Verrechnung
Haushaltsführungsschaden: 60 % MdH Haushaltsführungsschaden: 45 % MdH
Vermehrte Bedürfnisse: quartalsmäßig auf Nachweis Vermehrte Bedürfnisse: 2 x p.a. auf Nachweis
materieller Feststellungsanspruch mit der Wirkung eines am heutigen Tage rechtskräftigen Feststellungsurteils materieller Feststellungsanspruch mit der Wirkung eines am heutigen Tage rechtskräftigen Feststellungsurteils
 

Rz. 100

Danach ergreift Herr R das Wort. Nach Absprache mit Frau G möchte er folgende Vorschläge unterbreiten. M setzt diese nun in der linken Spalte auf dem Flipchart kursiv geschrieben hinzu.

 

Rz. 101

M vergewissert sich, alle Vorschläge korrekt wiedergegeben zu haben und stellt fest, dass hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadensanspruchs sofort ein Konsens ersichtlich ist. M schlägt vor, die jeweiligen Angebote noch einmal daraufhin zu untersuchen, ob ein weiterer Konsens möglich ist. Die Medianten erklären sich einverstanden. Frau G möchte jedoch wissen, was es mit dem Angebot von GL zum Erwerbsschaden auf sich hat. Dieser erklärt, dass es sich beim privaten Personenschadensmanagement um ein Instrument der Schadensregulierung handele, welches den Versicherer sicherlich viel Geld kosten würde, aber auf der anderen Seite der Geschädigten die Möglichkeit eröffne, noch einmal aus einem anderen Blickwinkel medizinische Möglichkeiten verordnet zu bekommen, die möglicherweise von der Krankenkasse so nicht immer bezahlt werden. Diese Kosten würden vom Versicherer getragen werden. Frau G selbst habe das Recht zu entscheiden, ob sie solche Maßnahmen annehmen möchte oder nicht. Jedoch sei die medizinische Rehabilitation eine wesentliche Grundlage für eine sich daran möglicherweise anschließende berufliche Rehabilitation. Das Ziel sei es, Frau G eventuell teilweise wieder auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Das private Personenschadensmanagement erbringe ein unabhängiges Dienstleistungsunternehmen, welches Frau G alleine aussuchen könne. Einzige Bedingung sei, dass der Versicherer nur die Kosten eines "anerkannten" Dienstleistungsunternehmens trage, was jedoch dann gewährleistet sei, wenn es das Siegel der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins trägt. Sollte sich im Ergebnis herausstellen, dass trotz nochmaliger medizinischer Rehabilitation eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich sei, dann werde der Versicherer diese Empfehlung des Personenschadensmanagers akzeptieren und den Erwerbsschaden in der Zukunft vollumfänglich auf der Basis von 100 % regulieren. Auf diese Weise könne man auch allen Beteiligten ersparen, weitere medizinische Gutachten einzuholen, die letztlich an der Bewertung auch nicht viel ändern, sondern nur immense Kosten und weitere Zeitverluste auslösen würden. Die Einzelheiten, wie es dann mit der Regulierung des Erwerbsschadens weiterginge, könnten jedoch erst dann besprochen werden, wenn eine abschließende Stellungnahme vom Schadensmanager dazu vorliege. Damit Frau G keine finanziellen Nachteile während des Schadensmanagements erleidet, erklärt sich GL bereit, während dieser Zeit und für die Vergangenheit den Erwerbsschaden zu 100 % abzüglich etwaiger Drittleistungen vorschüssig zu regulieren.

 

Rz. 102

M fährt nun wie oben vorgeschlagen fort und notiert Punkt für Punkt die gemeinsam in der sich anschließenden Diskussion erarbeiteten Lösungen wie folgt:

 

Rz. 103

Durch die Medianten gemeinsam erarbeitete Lösung:

 
Schmerzensgeld:
100.000,00 EUR + konkreter immaterieller Zukunftsschadensvorbehalt bei Amputation von Arm und/oder Fuß abzgl. gezahlter Vorschüsse
Erwerbsschaden:
privates Personenschadensmanagement nach Wahl von Frau G...

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