Rz. 11

Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Allerdings ist es nicht abschließend, d.h. das Mediationsrecht findet sich auch noch in anderen Rechtsquellen. So ist selbstverständlich das BGB zu beachten, da der Mediationsvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag ist, bei welchem die BGB-Vorschriften zu beachten sind. Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen im Bereich des Berufsrechts, z.B. für Anwälte, Steuerberater und Notare. So ist in § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) geregelt, dass Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Sofern der Anwalt nicht ausreichend klarstellt, in welcher Funktion (Anwalt, Mediator, Anwaltsmediator) er tätig wird, drohen dem Anwalt Unsicherheiten und Probleme, da Kollisionen denkbar sind – dies gilt insbesondere mit Blick auf die Reichweite des Schweigerechts. Wird der Anwalt in seiner Funktion als Anwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, hat er auch die Regeln des anwaltlichen Berufsrechts zu beachten und unterliegt diesen auch, § 18 BORA. Die Vorschrift geht in diesem Zusammenhang wesentlich weiter als die Vorschrift des Mediationsgesetzes zur Verschwiegenheit, § 4 MeditionsG. Konkret bedeutet dies, dass der Anwalt der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegt und sich sein Schweigerecht auch auf ein Strafverfahren erstreckt. Konkret bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt (wenn er als solcher tätig wird) über alles schweigen darf, auch Straftaten, während der Mediator im Strafverfahren auch als Zeuge aussagen muss. Wenn sich der Anwalt entscheidet, eine Mediation durchzuführen und dies auch eindeutig so kommuniziert, dann wird er nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt, sondern in seiner Funktion als Mediator tätig – er unterliegt somit auch allein den Vorgaben, Rechten und Pflichten des Mediationsgesetzes.

 

Rz. 12

Darüber hinaus regelt z.B. § 41 Nr. 8 ZPO, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er an einem Mediationsverfahren oder an einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. § 278a ZPO regelt dagegen die Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung. Hier ist in Abs. 1 geregelt, dass das Gericht eine Mediation vorschlagen kann und in Abs. 2, dass für den Fall der Durchführung einer Mediation, das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet. Dies ist eine Vorschrift, die es ermöglicht, gerade langjährige Konflikte zu lösen, ohne dass eine Partei befürchten muss, Rechtspositionen im Prozess aufzugeben, falls es nicht zu einer Einigung kommt.

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