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Am Ende der Mediation steht ein wie auch immer gearteter Abschluss, eine Einigung, ein Vertrag. Die Ergebnisse der Mediation werden schriftlich festgehalten. Hier spielen Fristen und formale Erfordernisse eine Rolle. Wenn das Ruhen des Verfahrens gerichtlich angeordnet wurde, muss der getroffene Vergleich gerichtlich protokolliert werden. Manchmal ist auch noch an die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu denken, § 1822 BGB. Die am Ende stehende schriftliche Vereinbarung ist letztlich jedoch nur noch der Feinschliff, da die materielle Lösung durch die Parteien gemeinsam jetzt schon erarbeitet wurde.

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