Rz. 109

Der Umgang ist so genau und so unmissverständlich wie möglich zu regeln.

 

Rz. 110

Ein Großteil der Zwangsvollstreckungsverfahren beruht auf unklaren, lückenhaften oder widersprüchlichen Unterhaltsvereinbarungen. Jedes Vollstreckungsverfahren stellt eine weitere Belastung für das Kind dar.

 

Rz. 111

Es ist zu berücksichtigen, dass eine vertragliche Regelung, vor allem wenn sie eine Zeitlang umgesetzt worden ist, vom Familiengericht bei einem späteren Abänderungsantrag in die Abwägung mit einbezogen werden wird.[65]

 

Rz. 112

Zu den wichtigsten Regelungspunkten wird zunächst auf die Checkliste im Anhang (§ 16 Rdn 27) verwiesen.

 

Rz. 113

Bei der besonderen Terminologie der Vertragsgestaltung sollte im Zweifel von elterlicher Sorge und nicht vom Sorgerecht gesprochen werden (siehe oben Rdn 85).

 

Rz. 114

Wie beim Sorgerecht sollte, was die allgemeine Terminologie betrifft, beachtet werden, dass der Umgang mit dem Kind nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die praktische Bedeutung ist insofern geringer, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient.[66]

[65] Palandt/Götz, § 1696 Rn 11.

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