Rz. 298

Ein völliger wechselseitiger Verzicht schließt alle Unterhaltstatbestände ein und auch den sog. Notunterhalt. Gleichwohl ist es weiterhin üblich und auch zweckmäßig, beides in die Klausel aufzunehmen, die folgendermaßen lauten kann:

 

Rz. 299

Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

 

Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

"Wir verzichten gegenseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, gleich aus welchem Unterhaltstatbestand. Die gilt auch für den Fall der Not. Der Verzicht gilt auch für eventuelle Ansprüche aus § 1586a BGB und § 1586a BGB. Wir verzichten ferner für den Fall der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf jegliches Abänderungsrecht. Wir nehmen den Verzicht wechselseitig an."

Muster 9.41: Stufenweise Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts mit anschließendem Verzicht

 

Muster 9.41: Stufenweise Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts mit anschließendem Verzicht

"Bis zum Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist der gesetzliche nacheheliche Unterhalt geschuldet. Dieser wird für das jeweilige Folgejahr um jeweils X EUR (alternativ: um jeweils Y %) reduziert. Wir verzichten auf darüber hinausgehende nacheheliche Unterhaltsansprüche und nehmen den Verzicht wechselseitig an."

 

Rz. 300

Im Hinblick auf den hohen (höchsten!) Rang des Kindesbetreuungsunterhalts nach § 1570 BGB sollte von einem kategorischen Unterhaltsverzicht hier abgesehen werden.

Ist noch kein Kind geboren, sollte für den entsprechenden zukünftigen Fall vereinbart werden, dass der Verzicht nicht gilt.

 

Rz. 301

Muster 9.42: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt außer bei Geburt eines Kindes

 

Muster 9.42: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt außer bei Geburt eines Kindes

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf nachehelichen Unterhalt gleich aus welchem Unterhaltstatbestand und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Dieser Verzicht gilt nach folgender Maßgabe auflösend bedingt. Sollte einer von uns wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit auch nur teilweise aufgeben, steht ihm Kindesbetreuungsunterhalt nach § 1370 BGB zu.

Ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes gilt sodann eine halbtägige Erwerbsobliegenheit von F.

Ab dem 14. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist kein Kindesbetreuungsunterhalt mehr geschuldet.

Variante

Ausgenommen von diesem Verzicht sind Ansprüche aus § 1570 BGB mit der Maßgabe, dass der Verzicht mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes wieder in Kraft tritt.

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