Rz. 71
Im Übrigen kommen insbesondere folgende Regelungen im Betracht:
▪ | Dynamischer oder nicht dynamischer Unterhalt |
▪ | Zusätzliche Unterhaltsleistung (erhöhte Unterhaltspflicht), ggf. in Natur; ggf. Wegfall bei späterem gegnerischem Abänderungsverlangen |
▪ | Restriktionen beim Abänderungsrecht |
▪ | Mehrbedarf, Sonderbedarf insbesondere wenn gesetzlich nicht geschuldet |
▪ | Krankenversicherung, insbesondere über den geschuldeten Tarif hinaus |
▪ | Nichtanrechnung des Kindergeldes |
▪ | Freistellungsvereinbarungen |
▪ | Regelung der Umgangskosten, insbesondere bei großer Ortsverschiedenheit |
▪ | Regelungen für den Fall des Obhutswechsels und/oder der Volljährigkeit analog familienrechtlichem Ausgleichsanspruch |
▪ | Bei volljährigen Kindern Vereinbarung insbesondere zur internen Haftungsquote und zum Vorwegabzug beim Ehegattenunterhalt |
▪ | Beim Wechselmodell die Vereinbarung einer einfach zu handhabenden Regelung abweichend vom peniblen BGH-Modell mit den konkreten Betreuungsanteilen[43] |
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