Rz. 71

Im Übrigen kommen insbesondere folgende Regelungen im Betracht:

Dynamischer oder nicht dynamischer Unterhalt
Zusätzliche Unterhaltsleistung (erhöhte Unterhaltspflicht), ggf. in Natur; ggf. Wegfall bei späterem gegnerischem Abänderungsverlangen
Restriktionen beim Abänderungsrecht
Mehrbedarf, Sonderbedarf insbesondere wenn gesetzlich nicht geschuldet
Krankenversicherung, insbesondere über den geschuldeten Tarif hinaus
Nichtanrechnung des Kindergeldes
Freistellungsvereinbarungen
Regelung der Umgangskosten, insbesondere bei großer Ortsverschiedenheit
Regelungen für den Fall des Obhutswechsels und/oder der Volljährigkeit analog familienrechtlichem Ausgleichsanspruch
Bei volljährigen Kindern Vereinbarung insbesondere zur internen Haftungsquote und zum Vorwegabzug beim Ehegattenunterhalt
Beim Wechselmodell die Vereinbarung einer einfach zu handhabenden Regelung abweichend vom peniblen BGH-Modell mit den konkreten Betreuungsanteilen[43]
[43] Vgl. i.Ü. BGH FamRZ 2015, 236.

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