Rz. 262

§ 1578b BGB findet auf den Trennungsunterhalt keine Anwendung. Eine endgültige Befristung würde auch dem Befristungsverbot der §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1, 134, 397 BGB widersprechen und wäre ohne weiteres nichtig.

Gleichwohl kann es sinnvoll und taktisch klug sein, den Trennungsunterhalt zunächst für einen bestimmten Zeitraum zu regeln. Dadurch kehrt wenigstens vorübergehend Rechtsfrieden ein. Die Beteiligten "gewöhnen" sich an die Unterhaltssituation und können die Zwischenzeit für entsprechende Dispositionen, etwa für Erwerbsbemühungen, nutzen. Hierbei kann man den Unterhalt entweder am Tag X enden lassen oder beiden Beteiligten bei ansonstiger Fortgeltung ein Abänderungsrecht einräumen.

 

Rz. 263

Muster 9.37: Mindestlaufzeit Trennungsunterhalt

 

Muster 9.37: Mindestlaufzeit Trennungsunterhalt

Variante 1

Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zum _________________________ und endet an diesem Tag. Sie kann bis dahin nur nach den gesetzlichen Vorschriften abgeändert werden. Es bleibt F vorbehalten, für die Zeit danach erneut Trennungsunterhalt zu verlangen. In diesem Fall sind beide Beteiligte nicht an die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gebunden. Der Unterhalt ist dann originär neu zu berechnen.

Variante 2

Diese Unterhaltsvereinbarung gilt zunächst bis zum _________________________ und endet an diesem Tag. Sie kann bis dahin nur nach den gesetzlichen Vorschriften abgeändert werden. Es bleibt beiden Beteiligten vorbehalten, für die Zeit danach eine Abänderung zu verlangen, ohne an die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gebunden zu sein. Der Unterhalt ist dann originär neu zu berechnen.

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