Rz. 182

Unterhaltsvereinbarungen zugunsten Dritter sind möglich und insbesondere bei volljährigen Kindern manchmal sinnvoll, etwa bei eigenem Auslandsaufenthalt, sodass die Rechtsverfolgung durch das volljährige Kind im Inland auch kraft vertraglicher Vereinbarung gesichert bzw. erleichtert ist. Das volljährige Kind ist dann nicht auf die prozessuale Darlegung der unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen angewiesen (Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Haftungsquoten der Eltern), sondern kann obendrein (mangels vollstreckbarer Vertragsausfertigung) Antrag im Urkundenverfahren stellen (§§ 113 FamFG, 592 ZPO).[101] Für den jeweils unterhaltspflichtigen Elternteil ist dies natürlich mit einem gewissen Risiko verbunden, wenn sich die Geschäftsgrundlage ändert. Daher kann davon abgesehen werden, dem volljährigen Kind eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen bzw. dieses auszuschließen. Im Urkundenverfahren hilft dies allerdings auch nur vorübergehend weiter, da aufgrund der Vereinbarung ein vorläufig vollstreckbarer Vorbehaltsbeschluss ergehen wird.

 

Rz. 183

Muster 9.30: Unterhaltsvertrag zugunsten Dritter (volljähriges Kind)

 

Muster 9.30: Unterhaltsvertrag zugunsten Dritter (volljähriges Kind)

M und F sind sich darin einig, dass der Bedarf ihres in X-Stadt wohnenden studierenden Sohnes A monatlich 800 EUR beträgt nach Vorwegabzug des Kindesgeldes, welches A in voller Höhe direkt bezieht.

M und F sind sich ferner darin einig, dass sie für den Unterhalt von A in der Weise teilschuldnerisch haften, dass M vom Unterhaltsbetrag ¾, mithin zzt. 600 EUR zu zahlen verpflichtet ist und F ¼, mithin zzt. 200 EUR.

Diese Quoten sollen bei gleichbleibenden beiderseitigen Einkommensverhältnissen auch dann gelten, wenn sich der Unterhaltsanspruch des Kindes A aufgrund gesetzlicher Änderungen oder einvernehmlicher Regelung erhöht oder vermindert.

 

Rz. 184

Bei einer solchen Regelung ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass A ein eigenes klagbares Forderungsrecht haben soll. Vielmehr gilt die Auslegungsregel, dass die Eltern damit nur ihre interne Haftungsverteilung regeln wollen.[102] Ggf. ist also eine ergänzende Klausel erforderlich.

 

Rz. 185

 

Beispiel

Diese Vereinbarung soll ein unmittelbares Forderungsrecht unseres Kindes A begründen, den jeweiligen Haftungsanteil zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB).

[101] Herr, FuR 2006, 155.
[102] BGH FamRZ 1983, 892, 895.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge