Rz. 295
Das Unterhaltsprivileg nebst rechtzeitiger Antragstellung gem. § 33 VersAusglG ist zu beachten.
Rz. 296
Ist dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ein Kapitalwert, etwa eine Lebensversicherung, übertragen worden und dient dieses Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss es unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre verteilt werden.[180]
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