Rz. 295

Das Unterhaltsprivileg nebst rechtzeitiger Antragstellung gem. § 33 VersAusglG ist zu beachten.

 

Rz. 296

Ist dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ein Kapitalwert, etwa eine Lebensversicherung, übertragen worden und dient dieses Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss es unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre verteilt werden.[180]

[180] OLG Hamm FamRZ 2000, 1286.

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