a) Gesetzliche Wahlgüterstände
aa) Gütertrennung, § 1414 BGB
Rz. 27
Die Vermögensmassen von Mann und Frau sind getrennt. Ein (Zugewinn)ausgleich findet mit Beendigung des Güterstandes nicht statt bzw. kann nicht verlangt werden. Ein Vermögensausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des Güterrechts über das sog. Nebengüterrecht (konkludente Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag) verlangt werden. Das Nebengüterrecht wurde vom Bundesgerichtshof entwickelt, um Ungerechtigkeiten insbesondere bei Gütertrennung auszugleichen, die vornehmlich im Falle eheinterner Leistungstransfers entstehen können, etwa, wenn ein Ehegatte im Unternehmen des anderen un- oder unterbezahlt gearbeitet oder diesem Vermögenswerte hat zukommen lassen. Auch die dadurch beim begünstigen Ehegatten bewirkte Vermögensmehrung ist bei Gütertrennung nicht ausgleichspflichtig, solange der Bundesgerichtshof das Güterrecht nicht im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts sieht (siehe § 8 Rdn 99 f.).
Rz. 28
Der Güterstand der Gütertrennung ist einer Modifikation nicht zugänglich.
bb) Gütergemeinschaft §§ 1415–1518 BGB
Rz. 29
Die von den Ehegatten eingebrachten und von ihnen später hinzu erworbenen Vermögensgegenstände werden als Gesamtgut gemeinschaftliches Eigentum. Daneben sind Sondergut und Vorbehaltsgut möglich. Ehevertragliche Modifikationen sind zulässig, etwa die Ausschließung einzelner Vermögensgegenstände vom Gesamtgut, indem sie zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt werden (§ 1418 Abs. 1 BGB).
Rz. 30
Wird die vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben, tritt automatisch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB).
b) Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Rz. 31
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB kann durch Ehevertrag begründet werden. Sie entspricht materiell überwiegend dem deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft, weniger dem französischen Recht. Gleichwohl bereitet dieser Wahlgüterstand vielfältige Rechtsanwendungsprobleme. Z.B. enthält das zugrunde liegende Abkommen in Art. 5 ein Verbot, über die einem Ehegatten gehörende Ehewohnung zu verfügen. Andererseits enthält es sinnvolle Regelungen zum Anfangsvermögen. So ist der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eigentlich unerträgliche und auch keineswegs zwingende Umstand, Schmerzensgeld im Endvermögen zu berücksichtigen und damit zugewinnausgleichspflichtig zu machen, so geregelt, dass Schmerzensgelder ins Anfangsvermögen gebucht werden, also ebenso wie Schenkungen und Erbschaften privilegiertes Anfangsvermögen darstellen.
Der Wahlgüterstand kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft vereinbart werden, solange sich nur aus Art. 14f EGBGB ergibt, dass der deutsche oder der französische Güterstand gilt.
Rz. 32
Muster 9.2: Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Muster 9.2: Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft soll durch den Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB) ersetzt werden. Wir möchten uns so stellen, als ob wir von Beginn unserer Ehe an in diesem Güterstand gelebt hätten. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Vermögensverhältnisse zu Beginn unserer Ehe zugrunde zu legen.
Der Notar weist darauf hin, dass die Rechtswahl durch ein ausländisches Gericht möglicherweise nicht anerkannt wird.
c) Phantasie- und Mischgüterstände
Rz. 33
Phantasie- und Mischgüterstände sind grundsätzlich unzulässig.
Rz. 34
Praxistipp
Nichtig wäre folgende Vereinbarung:
Für unsere Ehe soll hinsichtlich der beweglichen Sachen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinsichtlich der unbeweglichen Sachen der Güterstand der Gütertrennung gelten.
Rz. 35
Muster 9.3: Ausschluss unbeweglicher Sachen vom Zugewinnausgleich
Muster 9.3: Ausschluss unbeweglicher Sachen vom Zugewinnausgleich
Möglich wäre dagegen folgende Vereinbarung:
Für unsere Ehe soll der gesetzliche Güterstand er Zugewinngemeinschaft gelten. Unbewegliche Sachen sollen jedoch weder beim Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) noch beim Endvermögen (§ 1375 BGB) berücksichtigt werden. Diese nehmen wir vom Zugewinnausgleich ausdrücklich aus.
d) Güterstände nicht mehr geltenden deutschen Rechts
Rz. 36
Sie können gemäß § 1409 BGB nicht vereinbart werden.
Praxistipp
Nichtig sind also folgende Vereinbarungen:
Für unsere Ehe soll
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der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung (§§ 1363–1425 BGB i.d.F. v. 1.1.1900 gelten bzw. |
▪ |
der Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1437–1518 BGB i.d.F. v. 1.1.1900 |
▪ |
der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1437–1518 BGB i.d.F. v. 1.1.1900 |
▪ |
der Güterstand der Fahrnisgemeinschaft (§§ 1549–1557 BGB i.d.F. v. 1.1.1900. |