Rz. 107

Häufig – und ganz besonders bei erheblicher Ortsverschiedenheit – werden Sorgerechtsanträge darauf gestützt, dass der Antrag stellende Elternteil nicht rechtzeitig oder aus anderen Gründen nicht oder nur schwer die Zustimmung oder sonstige Mitwirkung des anderen Elternteils einholen könne. Um den Sorgerechtsverlust des anderen Elternteils zu vermeiden, gleichzeitig aber die Interessen des betreuenden Elternteils und auch des Kindes zu wahren, kann eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.

 

Rz. 108

Muster 9.13: Sorgerechtsvollmacht

 

Muster 9.13: Sorgerechtsvollmacht

M bevollmächtigt F bei bestehen bleibender gemeinsamer elterlicher Sorge, ihn zu vertreten, soweit Erklärungen von M im Rahmen der elterlichen Sorge erforderlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit Antragstellungen und sonstigen Erklärungen gegenüber Behörden.

F verpflichtet sich, M jeweils unverzüglich zu unterrichten, nachdem sie von dieser Vollmacht Gebrauch gemacht hat.

(Hier ggf. Ergänzung für Widerrufsmöglichkeiten und die Rechtsfolgen eines evtl. Widerrufs, falls die Vollmacht keine sonstigen Erklärungen enthält.)

F verpflichtet sich, diese Vollmachtsurkunde nach dem Erlöschen der Vollmacht etwa durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, Widerruf, eine andere Vereinbarung oder aus anderen Gründen, an M zurückzugeben (§ 175 BGB).

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