Rz. 421

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Versorgungsausgleichsausschlusses wirksam ist, auch wenn der Berechtigte dem Sozialleistungsträger anheimfällt, wenn dem Verzicht eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (hier: Verzicht auf einen dem Kapitalwert entsprechenden Zahlungsanspruch).[237]

[237] OLG Nürnberg NZFam 2016, 128.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?