Rz. 421
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Versorgungsausgleichsausschlusses wirksam ist, auch wenn der Berechtigte dem Sozialleistungsträger anheimfällt, wenn dem Verzicht eine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (hier: Verzicht auf einen dem Kapitalwert entsprechenden Zahlungsanspruch).[237]
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