Rz. 319

Zu den wichtigsten Modifikationen gehört die Regelung, den Zugewinnausgleich (nur) für den Fall der Scheidung auszuschließen, ohne ausdrücklich Gütertrennung zu vereinbaren. Damit werden gewisse Vorteile des Zugewinnausgleichs mit Vorteilen der Gütertrennung verknüpft, ohne dass formell ein Mischgüterstand entsteht.

 

Rz. 320

Wird die Ehe geschieden, erfolgt kein Zugewinnausgleich.

 

Rz. 321

Stirbt ein Ehegatte, erfolgt keine Erbteils- bzw. Pflichtteilserhöhung zugunsten der Kinder. Die Regelung ist erbschaftssteuerlich anerkannt (§ 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 322

Häufig sind Formulierungen anzutreffen, die auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellen. Sie übersehen, dass ein Bedürfnis, den Zugewinnausgleich auszuschließen, im Falle des Scheiterns einer Ehe schon vorher besteht, sodass besser auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen ist. Nachstehender Formulierungsvorschlag von Langenfeld/Milzer ist diesbezüglich um die weitere Voraussetzung ergänzt worden, dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen (um Missbrauch bzw. einer Umgehung durch einen unbegründeten Scheidungsantrag vorzubeugen).

 

Rz. 323

Muster 9.46: modifizierter Zugewinnausgleich

 

Muster 9.46: modifizierter Zugewinnausgleich

"Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Gleiches gilt, wenn der Güterstand aufgrund eines Ehevertrages beendet wird, der nicht in Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geschlossen wird."

Wird jedoch ansonsten der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben.

Ein Zugewinnausgleich findet weiter nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist und die Voraussetzung der Ehescheidung vorliegen.

Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB werden ausgeschlossen“.[187]

[187] Langenfeld/Milzer, § 2 Rn 269.

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