Rz. 146

Während § 238 FamFG in seinem Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass die Abänderung zeitlich nicht vor die Rechtshängigkeit zurück reichen darf, enthält § 239 FamFG eine solche Bestimmung nicht. Erforderlich ist nur, dass die Abänderung außergerichtlich verlangt worden ist.

 

Rz. 147

Demgegenüber können die Beteiligten weitere Vereinbarungen treffen. Insbesondere kann die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG vereinbart werden, was allerdings sorgfältig geprüft werden sollte angesichts des Umstands, dass der Abänderungsgläubiger in einen vielleicht vermeidbaren und mit anderen Nachteilen verbundenen Prozess gezwungen wird.

 

Rz. 148

Muster 9.23: Präklusion beim Ehegattenunterhalt

 

Muster 9.23: Präklusion beim Ehegattenunterhalt

Die Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung soll ausschließlich auf Gründe gestützt werden können, die nach dem _________________________ (Abschluss der Erstvereinbarung) entstanden sind.

 

Rz. 149

Auch andere zeitliche Regelungen sind denkbar.

 

Beispiel

Die Abänderung nach § 239 FamFG soll nicht rückwirkend nicht für einen längeren Zeitraum als z.B. 1 Jahr geltend gemacht werden können (Gedanke der Verwirkung, vgl. etwa § 1585b Abs. 3 BGB).

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