Rz. 11

§ 120a Abs. 2 S. 2 ZPO gibt für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor. Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 EUR mitteilungspflichtig.

OLG Brandenburg v. 27.5.2020 – 13 WF 74/20[8]

Zitat

1. Die nach § 120a ZPO maßgebliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse ergibt sich im Änderungsverfahren aus einer Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse bei Erlass des Ausgangsbeschlusses und dem aktuellen Vermögen.

2. Ergeben sich bei dieser Gegenüberstellung keine nachträglichen Änderungen, bleibt es bei der Bewilligungsentscheidung, unabhängig davon, ob diese die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend erfasst hat; das Änderungsverfahren dient nicht der Korrektur unzutreffender Bewilligungsentscheidungen.

3. Ergeben sich nachträgliche Verbesserungen, so sind diese wesentlich, soweit das Vermögen durch den späteren Zuwachs über das Schonvermögen hinaus gerät.

 

Rz. 12

 

Praxistipp:

Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da – so die Gesetzesbegründung – er für die Partei anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln sei.
Dies bietet in der Praxis Risiken, da der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, in aller Regel nur auf eine Änderung seines Nettoeinkommens blickt. Je nach Steuerklasse und Freibeträgen kann eine Änderung, die deutlich unterhalb von 100 EUR netto liegt, durchaus den Grenzwert von 100 EUR Brutto unterschreiten.
Es ist daher in der Praxis ratsam, die vom Mandanten vorgelegte Gehaltsabrechnung mit dem geänderten Einkommen unkommentiert an das Gericht weiter zu leiten, statt hier aufwändige eigene Überprüfungen vorzunehmen.
Eine eigentlich nicht erforderliche Mitteilung zu viel ist unschädlich, eine erforderliche Mitteilung zu wenig löst Rückfragen und Mehrarbeit aus.
[8] OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1571 m.w.N.

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