Rz. 140

Ab dem 1.1.2009 gilt das VVG auch für Altverträge. Ab diesem Zeitpunkt werden die ARB-Bestimmungen unwirksam, die dem neuen VVG widersprechen, also auch Bestimmungen zu Inhalt der Obliegenheit und Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen. Die Rechtsschutzversicherung kann sich bei Eintritt eines Versicherungsfalles, der im Rahmen eines Altvertrages im Jahr 2009 eintritt, nicht mehr auf die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit berufen. Dies ergibt sich daraus, dass das VVG in § 28 nur die Rechtsfolgen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit regelt, nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung der Obliegenheit.[125]

Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherer eine Anpassung der im Einzelfall einschlägigen ARB an das VVG n.F. vorgenommen haben. Hierbei ist zu beachten, dass eine Änderung der AVB nur wirksam ist, wenn sie dem Versicherungsnehmer unter Kenntlichmachung der Unterschiede in Textform gemäß § 126b BGB bis spätestens zum 30.11.2008 mitgeteilt wurden. Im Übrigen ist hierfür der Rechtsschutzversicherer beweispflichtig. Wenn es ihm nicht möglich ist, den Zugang der geänderten ARB zu beweisen, kann er sich nicht auf die Neuregelung berufen.

[125] Vgl. auch Bauer, NJW 2008, 1496 (1497).

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