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Nach der Rechtsprechung des BGH[41] ist der Versicherungsnehmer nach einer Deckungsablehnung des Versicherers nicht weiter an die Obliegenheitspflicht gebunden. Dies folgt daraus, dass Zweck der Obliegenheit ist, dem Versicherer, der grundsätzlich leistungsbereit ist, die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Prüfung bedarf es aber nach einer Leistungsablehnung nicht mehr. Diese bei der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch in der Rechtsschutzversicherung.[42]

[41] VersR 1999, 1134.
[42] Harbauer/Stahl, ARB 2000, § 23 Rn 66.

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