Rz. 35

Zunächst sind für die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung grundsätzlich die im Versicherungsvertragsrecht entwickelten Grundsätze der Relevanzrechtsprechung zu berücksichtigen. Diese sind auch auf die Rechtsschutzversicherung anwendbar.[14]

Die hierzu entwickelten Grundsätze haben ihren Niederschlag gefunden in § 28 VVG.

 

Beispiel

Bei z.B. der Verletzung der Unterrichtungsobliegenheit kommt nicht bereits deshalb Leistungsfreiheit in Betracht, weil bei nicht abgestimmten Maßnahmen der Versicherer die Erfolgsaussichten nicht prüfen kann und keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte.

 

Rz. 36

Bei dieser Fallgestaltung hat der Versicherer zunächst darzulegen, weshalb die Deckung abgelehnt worden wäre. Demgegenüber ist es Aufgabe des Anwaltes – als Bevollmächtigter des VN – zu klären, ob die Ablehnungsgründe bei einer ordnungsgemäßen Abstimmung ausgeräumt worden wären.

Hier ist zunächst die Möglichkeit zu sehen der Deckungsablehnung. Dieser wiederum kann begegnet werden mit dem Stichentscheid oder einem Schiedsgutachten. Wäre auf diesem Weg potenziell die Erfolgsaussicht bejaht worden, wäre die Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Leistungspflicht ausgeräumt.[15]

[14] BGH VersR 1993, 380.
[15] Terbille/Bultmann, § 28 Rn 342 m.w.N.

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