Rz. 128

Die Leistungsfreiheit bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Rechtsschutzfall ist gegeben, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

 

Rz. 129

Bei fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer nach ARB 2010 insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.

 

Rz. 130

Bei vorsätzlicher Verletzung von Obliegenheiten entfällt nach ARB 2010 dieser Kausalitätsgegenbeweis. Allerdings kann hiernach der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer unmissverständlich über die Sanktionen belehrt hat.[116]

Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheit zur Abstimmung Kosten auslösender Maßnahmen mit der Folge der Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung, wenn er mangels Zeitdrucks Klage erhebt, ohne dies mit dem Versicherer abzusprechen und diesen von den geplanten Maßnahmen zu unterrichten.[117]

[116] Schirmer, r+s 1999, 47.
[117] OLG Köln zfs 2001, 424 = VersR 2002, 17; ebenso zfs 2002, 301; vgl. auch OLG Frankfurt zfs 2001, 561.

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