Rz. 9

Unter Obliegenheiten sind Verhaltensregeln zu verstehen, die der Versicherungsnehmer beachten muss, wenn er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden will. Sie beinhalten Verhaltensweisen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches. Solche Obliegenheiten gibt es, ähnlich wie in anderen Versicherungszweigen, auch in der Rechtsschutzversicherung.

 

Rz. 10

Die durch die Regelung von Obliegenheiten bestimmten Verhaltensregeln betreffen

Auskunfts-,
Aufklärungs-,
Gefahrstands- und
Schadensminderungspflichten.
 

Rz. 11

Nach h.M. sind die Obliegenheiten keine echten, im Klageweg erzwingbaren Rechtspflichten, die bei Nichterfüllung in eine Schadenersatzpflicht übergehen. Dies folgt daraus, dass die Beachtung nicht im (fremden) Interesse des Versicherers, sondern lediglich im (eigenen) Interesse des Versicherungsnehmers liegt. Sie sind Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Intern sind sie Risikobeschränkungen im weiteren Sinne, die dazu dienen, das vom Versicherer getragene wirtschaftliche Risiko zu umgrenzen.

 

Rz. 12

Die Obliegenheiten sind wegen der Rechtsfolgen, die sich aus § 28 VVG ergeben, von den eigentlichen, in der Regel nicht verhaltensabhängigen Risikobegrenzungen zu unterscheiden, insbesondere den sog. "sekundären Risikobegrenzungen" und Risikoausschlüssen. Zur Definition, ob eine Obliegenheit oder eine sekundäre Risikobegrenzung oder ein Risikoausschluss vorliegt, ist nicht auf den Wortlaut und die äußere Erscheinungsform, sondern auf den materiellen Inhalt einer Bedingungsregelung abzustellen. Entscheidend ist hier, ob es sich um eine verschuldensunabhängige, objektive Risikobegrenzung oder um eine verschuldensabhängige Obliegenheit handelt. Obliegenheiten gehören zu den Risikobeschränkungen im weiteren Sinne. Sie ermöglichen dem Versicherer, das übernommene wirtschaftliche Risiko zu umgrenzen.

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