Rz. 15

In den ARB 2008 erfolgte eine Anpassung der Systematik der mit der Obliegenheit verbundenen Rechtsfolgen an die Regelung in § 28 VVG. Die Regelung beinhaltet zunächst den Fortfall des "Alles-oder-nichts-Prinzips". Aus § 28 VVG ergibt sich eine identische Regelung der Rechtsfolgen von Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Die leichte Obliegenheitsverletzung bleibt sanktionslos. Bisher enthielten die bisherigen ARB bereits einen Sanktionsverzicht bei leichter Fahrlässigkeit.[7]

Gemäß § 32 VVG handelt es sich bei der Regelung des § 28 Abs. 14 VVG um eine halbzwingende Vorschrift.[8]

[7] Mathy, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, Kap. 34 Rn 448 Fußnote 750.
[8] Zu Struktur und Regelung der Leistungsfreiheit und Beweislast Felsch, Neuregelungen von Obliegenheiten und Gefahrerhöhung, r+s 2007, 485; ders., Neuregelung von Obliegenheiten und Gefahrerhöhung, SpV 2007, 65; Schubach, Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), AnwBl 2008, 27.

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