Rz. 154

Die Obliegenheit zur Unterstützung des Versicherers bei Kostenerstattung beinhaltet zunächst die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, alles zu vermeiden, was eine Erschwerung der Kostenerstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Im Übrigen ist zu beachten, dass Kostenerstattungsansprüche gem. § 86 VVG i.V.m. § 17 Abs. 9 ARB 2010 auf die Rechtsschutzversicherung übergehen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass aufgrund der Obliegenheit zur Unterstützung des Versicherers bei Kostenerstattung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, einen auf ihn lautenden Titel gem. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 i.V.m. § 727 ZPO auf den Versicherer umschreiben zu lassen. Dies gilt, wenn eine Zahlung durch den Gegner nicht zu erlangen ist. Dem Versicherer sind die nötigen Beweismittel zur Durchsetzung des Erstattungsanspruches auszuhändigen (vgl. auch Rn 121 ff.).[135]

[135] Vgl. im Übrigen auch Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 182 ff.

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