Rz. 20

 

Ziff. 6.2.1 AUB 08/99

§ 6 I AUB 94/88

§§ 4 (1), 15 (1) AUB 61

§ 181 VVG n.F.

Änderungen der beruflichen Tätigkeit bzw. der Beschäftigung der VP sind dem VR unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen (vgl. dazu § 2 Rn 87 ff.). Grundsätzlich bleibt eine Verletzung dieser Anzeigepflicht sanktionslos, wobei aber eine Anpassung des Tarifs an die geänderte Risikolage erfolgt.

Nur bei arglistigem Verschweigen einer Gefahrerhöhung können sich weitergehende Folgen ergeben, wobei § 181 VVG n.F. offen lässt, was unter "weitergehende Rechte" zu fassen ist. Darunter kann auch das Kündigungsrecht verstanden werden. Mangels Beschränkung des § 181 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. sind bei Arglist aber weitere Sanktionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.[17]

[17] Marlow/Spuhl-Marlow, Rn 1245.

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