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Nach den dem § 80 Abs. 2 VwVfG nachgebildeten Landesverwaltungsverfahrensgesetzen,[15] die im bauaufsichtlichen Verfahren einschlägig sind,[16] sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren[17] nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Anwalts für notwendig erklärt wurde. Hierüber hat die Widerspruchs- oder Abhilfebehörde von Amts wegen zu entscheiden.[18] In Bayern können neben den Kosten, einschließlich der Rechtsanwaltskosten, des Widerspruchsführers und der Behörde auch diejenigen eines Beteiligten erstattet werden, wenn sie aus Billigkeit demjenigen, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, auferlegt werden.[19] Vergisst die Widerspruchs-/Abhilfebehörde hierüber zu entscheiden, ist Ergänzung der Kostenentscheidung zu beantragen.

Für die Gebühren gilt § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. RVG-VV. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[20] Angesichts des im öffentlichen Recht oft einschlägigen Auffangstreitwerts von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) und der eher zurückhaltenden Wertbemessung des o.g. Streitwertkatalogs bietet es sich gerade hier dringend an, Vergütungsvereinbarungen zu schließen.[21]

[15] Z.B. Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG.
[16] Vgl. § 1 VwVfG.
[17] Und im Verwaltungsverfahren nur dort.
[18] Art. 80 Abs. 3 S. 2 BayVwVfG.
[19] Art. 80 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG.
[20] Abgedruckt: DVBl 2004, 1525 ff.
[21] Vgl. Henssler, NJW 2005, 1537 ff.

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