Rz. 45
Der Vorteil des Vorhaben- und Erschließungsplans liegt im Wesentlichen in der Reduzierung des Abwägungsmaterials aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs. Dies dient gleichzeitig der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens. Allerdings hat sich dieser Vorteil in doppelter Hinsicht relativiert. Wird z.B. von der Möglichkeit des neu eingeführten § 12 Abs. 3a BauGB (Festsetzung eines Baugebiets mit vertraglicher Beschränkung auf ein Vorhaben) Gebrauch gemacht, müssen selbstverständlich alle nach dem Baugebietstyp möglichen Nutzungsmöglichkeiten in die Abwägung eingestellt werden, auch wenn solche gar nicht beabsichtigt/nahe liegend, sondern bei künftiger Vertragsänderung nur theoretisch denkbar sind. Zum anderen unterliegen Städtebauliche und Erschließungsverträge dem europäischen Vergaberecht, wenn der Investor eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbare Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistung übernimmt und die Leistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Allein die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um eine Ausschreibungspflichtigkeit herbeizuführen. Bei fehlendem Realisierungsinteresse der Gemeinde (meistens geht es ja nur um das Wie des Baus bzw. der Nutzung) bietet sich statt des Durchführungsvertrages nämlich der Abschluss eines Vertrages nach § 11 BauGB ohne Bauverpflichtung an.
a) Dreiteilung
Rz. 46
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist grundsätzlich in drei Teilinstrumente aufgeteilt, nämlich den Vorhabenplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag. Während der Vorhabenplan im Wesentlichen der Beschreibung des zugrunde liegenden Vorhabens dient, schafft der vorhabenbezogene Bebauungsplan das eigentliche, nach § 30 Abs. 2 BauGB maßgebliche Baurecht. Der Durchführungsvertrag stellt hierbei den auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgestellten städtebaulichen Vertrag dar.
b) Vorhaben- und Erschließungsplan
Rz. 47
Seine eigentliche Funktion ist, das Bauvorhaben samt seiner Erschließung – in der städtebaulich relevanten Form – so konkret wie möglich zu beschreiben. Hierzu gehört nicht nur das vom Vorhabenträger beabsichtigte Bauvorhaben, sondern auch alle damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen, z.B. Bau von Straßen etc. Auf der anderen Seite ist für die Anwendbarkeit des Instruments des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 BauGB nicht Voraussetzung, dass Erschließungsanlagen überhaupt hergestellt werden.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann der Vorhaben- und Erschließungsplan bereits als Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dienen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
c) Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Rz. 48
Er ist dem Inhalt nach ein "normaler" Bebauungsplan und folgt damit dessen materiellen Bindungen und verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Nach § 12 Abs. 1 S. 4 BauGB gelten für ihn ergänzend die Absätze 2–6 des § 12 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan unterliegt damit den vollen materiellen Bindungen des herkömmlichen Bebauungsplans. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als die Gemeinde an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und der BauNVO nicht gebunden ist. Dies dient im Wesentlichen dazu, dass die projektbeschreibenden Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden können.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft wie jeder qualifizierte Bebauungsplan auch einen Anspruch auf Genehmigung, soweit das Vorhaben mit seinen Festsetzungen übereinstimmt.
Rz. 49
Die Plansicherungsinstrumente nach §§ 14–18, 22–28 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung, Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrechte) sowie die §§ 39–79 BauGB (Planungsschaden, Bodenordnung) sowie die §§ 127–135c BauGB (Erschließungsbeitragsrecht) sind nicht anzuwenden. Hieraus folgt, dass im Gebiet eines Vorhaben- und Erschließungsplans die Gemeinde keine Erschließungsbeiträge verlangen kann, selbst wenn der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag nur einen Teil der Erschließungskosten übernommen hat.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan gilt grundsätzlich unbegrenzt. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan hingegen nicht innerhalb der Durchführungsfrist durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan ohne schadensersatzrechtliche Folgen aufheben. Für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Erschließungsplans gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 13 BauGB (vereinfachtes Änderungsverfahren).
d) Durchführungsvertrag
Rz. 50
Mindestinhalt eines Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan ist:
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Die Verpflichtung, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Die Frist muss unabhängig vom Willen des Vorhabenträgers bestimmbar sein. |
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Die Verpflichtung zur Tragung der Pla... |