1. Verwaltungsverfahren
Rz. 2
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen in der Regel einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Diese bedarf eines Antrags, dessen inhaltliche Anforderungen in den Landesbauordnungen in Verbindung mit den Landesbauvorlagenverordnungen geregelt sind. Für das Verfahren samt Zuständigkeit sind die Landesbauordnungen maßgebend. In den neueren Landesbauordnungen wird in verstärktem Maße davon Gebrauch gemacht, bestimmte Arten von Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht grundsätzlich auszunehmen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht freizustellen.
Rz. 3
Auch wenn es keiner Baugenehmigung bedarf, sind die materiell-rechtlichen Anforderungen gleichwohl einzuhalten. Andernfalls kann die Bauaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gegen das Vorhaben einschreiten.
Rz. 4
Will der Bauherr nur einzelne Fragen des Bauvorhabens auf seinem Grundstück oder dem eines anderen klären lassen, kann er nach den Landesbauordnungen einen Vorbescheid über bestimmte von ihm gestellte Fragen über die Zulässigkeit seines Vorhabens beantragen. Soll das Vorhaben in Abschnitten hergestellt werden, kann grds. auch eine Teilbaugenehmigung beantragt werden; Voraussetzung hierfür ist aber, dass für das Gesamtvorhaben schon ein Bauantrag eingereicht ist und dieses Gesamtvorhaben grds. genehmigungsfähig ist.
Rz. 5
Bauliche Anlagen dürfen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Hierzu gehört das gesamte öffentliche Recht, also insbesondere nach BauGB und LBO, aber auch nach Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Straßenrecht etc. Die nach Landesrecht geregelten Baugenehmigungsverfahren stellen insoweit keine generelle Zulassung des Vorhabens dar. Verstärkt wird diese eingeschränkte Zulassungsfunktion der Baugenehmigung durch eine klare Tendenz der LBOen, deren Prüfungsumfang zu beschränken. Vielmehr müssen ggf. sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht gesonderte Genehmigungen eingeholt werden. Bei aller Beschränkung trifft aber die Baugenehmigungsbehörden die Pflicht, Bauherrn auf parallele rechtliche "Bauhindernisse" hinzuweisen.
2. Vorverfahren/Klage
Rz. 6
Gegen Verwaltungsakte der Bauaufsichtsbehörden bedarf es gem. § 68 VwGO grds. – mit Ausnahme der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO – eines Vorverfahrens (vgl. § 54 Rdn 1). Einer solchen Nachprüfung durch Widerspruchsverfahren bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn der VA von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde oder gegen eine erstmalige Beschwer des Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheids vorgegangen werden soll. Verschiedene Länder haben vom gesetzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens inzwischen umfangreich Gebrauch gemacht, so z.B. Bayern in Art. 15 AGVwGO, wonach in einer bauaufsichtlichen Angelegenheit nunmehr kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Gem. § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Zur Verhinderung der vorzeitigen Fertigstellung eines Vorhabens bedarf es deshalb in diesem Fall eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 4, Abs. 5, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei der Behörde oder beim Verwaltungsgericht.