Rz. 74

Für Unfälle nach dem 1.8.2002 kann ein Schmerzensgeldanspruch bei der Verletzung des Körpers und der Gesundheit gem. § 253 Abs. 2 BGB unabhängig von einem Verschulden auch bei einer Gefährdungshaftung entstehen.
Der Nachweis des Personenschadens erfolgt aufgrund von Arztberichten, die vom gegnerischen Versicherer eingeholt werden oder selbstständig beschafft werden müssen.
Eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten ist erforderlich.
Das Schmerzensgeld hat primär eine Ausgleichsfunktion. Daneben kann bei einem erheblichen Verschulden auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen sein.
Die abstrakte Bezifferung des Schmerzensgelds ist anhand Art und Umfang der Verletzungen, Umfang der Schmerzen, Dauerschaden usw. vorzunehmen.
Die konkrete Bezifferung des Schmerzensgelds erfolgt aufgrund von Vergleichsurteilen aus Schmerzensgeldlisten.
Ältere Vergleichsurteile sind an den gestiegenen Lebenshaltungsindex anzupassen.
Es erfolgt eine allgemeine Erhöhung der ermittelten Werte bei schwerwiegenden Verletzungen.
Eine allgemeine Erhöhung ist auch bei verzögerter Schadensregulierung durch den Gegner vorzunehmen.
Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar.
Ein Schockschaden ist ein Drittschaden naher Angehöriger bei der Überbringung einer Todesnachricht.
Die Unfallursächlichkeit für eine HWS-Distorsion im Bereich der sog. "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 4–10 km/h ist nicht schlechterdings ausgeschlossen. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Betrachtung im Einzelfall geboten, die sich nicht allein auf biomechanische Gesichtspunkte beschränkt.
Auch psychische Folgeschäden des Unfallgeschädigten müssen vom Schädiger ausgeglichen werden.
Nach einem rechtskräftigen Schmerzensgeldurteil kommt die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nur dann in Betracht, wenn die eingetretene Verschlechterung für einen medizinischen Sachverständigen zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar war.

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