Rz. 74
▪ | Für Unfälle nach dem 1.8.2002 kann ein Schmerzensgeldanspruch bei der Verletzung des Körpers und der Gesundheit gem. § 253 Abs. 2 BGB unabhängig von einem Verschulden auch bei einer Gefährdungshaftung entstehen. |
▪ | Der Nachweis des Personenschadens erfolgt aufgrund von Arztberichten, die vom gegnerischen Versicherer eingeholt werden oder selbstständig beschafft werden müssen. |
▪ | Eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten ist erforderlich. |
▪ | Das Schmerzensgeld hat primär eine Ausgleichsfunktion. Daneben kann bei einem erheblichen Verschulden auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen sein. |
▪ | Die abstrakte Bezifferung des Schmerzensgelds ist anhand Art und Umfang der Verletzungen, Umfang der Schmerzen, Dauerschaden usw. vorzunehmen. |
▪ | Die konkrete Bezifferung des Schmerzensgelds erfolgt aufgrund von Vergleichsurteilen aus Schmerzensgeldlisten. |
▪ | Ältere Vergleichsurteile sind an den gestiegenen Lebenshaltungsindex anzupassen. |
▪ | Es erfolgt eine allgemeine Erhöhung der ermittelten Werte bei schwerwiegenden Verletzungen. |
▪ | Eine allgemeine Erhöhung ist auch bei verzögerter Schadensregulierung durch den Gegner vorzunehmen. |
▪ | Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente. |
▪ | Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar. |
▪ | Ein Schockschaden ist ein Drittschaden naher Angehöriger bei der Überbringung einer Todesnachricht. |
▪ | Die Unfallursächlichkeit für eine HWS-Distorsion im Bereich der sog. "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 4–10 km/h ist nicht schlechterdings ausgeschlossen. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Betrachtung im Einzelfall geboten, die sich nicht allein auf biomechanische Gesichtspunkte beschränkt. |
▪ | Auch psychische Folgeschäden des Unfallgeschädigten müssen vom Schädiger ausgeglichen werden. |
▪ | Nach einem rechtskräftigen Schmerzensgeldurteil kommt die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nur dann in Betracht, wenn die eingetretene Verschlechterung für einen medizinischen Sachverständigen zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar war. |
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