Rz. 39
Unangemessene Verzögerungen bei der Schadenregulierung und unsachgemäße Rechtsverteidigung in einem Rechtsstreit ("Zermürbungstaktik") durch den Haftpflichtversicherer können ein höheres Schmerzensgeld begründen;[55] es kann dem Versicherer jedoch nicht ein Vorwurf gemacht werden, wenn er von seinen prozessualen Rechten Gebrauch macht.[56]
Rz. 40
Eine zögerliche Schadenregulierung und der unbegründete Vorwurf der Schwarzarbeit können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten des Geschädigten berücksichtigt werden.[57]
Rz. 41
Bestreitet der Unfallverursacher wider besseres Wissen seine Verantwortlichkeit, steht dem Geschädigten ein erhöhtes Schmerzensgeld zu.[58]
Rz. 42
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Harmlosigkeitsgrenze) ereignet hat, schließt die tatsächliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht aus.[59]
Rz. 43
Fahrtkosten zu Ärzten, Attestkosten und Massagebehandlungen sind auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Rechtsstreit nach § 286 ZPO nicht beweisen kann, dass er unfallbedingte Verletzungen erlitten hat.[60]
Rz. 44
Bei nicht medizinisch nachgewiesenen Verletzungsfolgen kann das Gericht gem. § 287 ZPO seine Überzeugung auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützen.[61]
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