Rz. 2

Der Verletzte muss im Rahmen des Zumutbaren sich in ärztliche Behandlung begeben und auch die ärztlichen Verordnungen befolgen.[2]

Demgegenüber besteht keine Duldungspflicht bei einer risikoreichen Operation oder zweifelhafter Erfolgsaussicht.[3]

[2] Grüneberg/Grüneberg, § 254 BGB Rn 38 m.w.N.
[3] BGH, VI ZR 9/19, VersR 2021, 1462 = r+s 2021, 718; OLG Oldenburg, NJW 1987, 1200.

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