Rz. 10

Die notwendigen Heilungskosten sind zu ersetzen, hierzu gehören auch Kuraufenthalte, verordnete Stärkungsmittel oder aufwendige Kosten für notwendige Narbenkorrekturen.[10]

Erforderlich sind die Heilmaßnahmen, die bei der gegebenen Situation objektiv zweckmäßig erscheinen; ein tatsächlicher Heilerfolg ist nicht erforderlich.

 

Rz. 11

Selbst die Kosten für ein Fernsehgerät im Krankenhaus können als Heilungskosten, wenn hierdurch der Heilungsprozess gefördert wird, ersatzfähig sein.[11]

 

Rz. 12

Die Behandlungskosten müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten; der Verletzte muss sich an dem Leistungsstandard orientieren, den er üblicherweise in Anspruch nimmt.[12]

 

Rz. 13

Wer als Kassenpatient verletzt worden ist, muss die Heilbehandlung auch im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen.[13]

 

Rz. 14

Nur in Ausnahmefällen kann ein Kassenpatient Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen verlangen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden;[14] so können ausnahmsweise die Kosten einer Akupunktur als ersatzfähig angesehen werden[15] oder Zahnersatz[16] oder die Kosten eines Zahnimplantats.[17]

 

Rz. 15

Kosten für Besuche naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt sind nur dann den zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind.[18] Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt des Verletzten ist nur dann zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann.

 

Rz. 16

Der Anspruch auf Ersatz von Besuchskosten besteht nur in Ausnahmefällen und ist restriktiv zu bewerten. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich als Vermögensschaden zu bewerten, der außerhalb der §§ 844, 845 BGB grundsätzlich nicht zu ersetzen ist.[19] Diese Kosten sind daher nur dann zu erstatten, wenn sie als Heilbehandlungskosten dem Verletzten zuzurechnen sind.[20]

 

Rz. 17

Bei kleineren Kindern gehören die regelmäßigen Besuche der Eltern zu den erstattungspflichtigen Heilungskosten.[21] Besuche bei Erwachsenen gehören grundsätzlich nicht zu den erstattungspflichtigen Heilungskosten.[22]

 

Rz. 18

Ersetzt werden bei den Fahrtkosten die Betriebskosten, die im Regelfall mit 0,25 EUR/km angesetzt werden.[23]

 

Rz. 19

Ersparte Aufwendungen – beispielsweise Verpflegungskosten während einer stationären Behandlung – sind mit 5–10 EUR pro Tag in Abzug zu bringen.[24]

[10] Hentschel/König/Dauer, § 11 StVG, Rn 4 m.w.N.
[11] Hentschel/König/Dauer, § 11 StVG, Rn 4 m.w.N.
[12] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB, Rn 8 m.w.N.
[13] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB, Rn 8; OLG Hamm, NZV 2002, 370; OLG München, DAR 2004, 651.
[14] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 8; OLG Hamm, NZV 2002, 370; LG Fulda, NJW-RR 2003, 1030.
[16] BGH, VI ZR 266/03, zfs 2005, 15 = NJW 2004, 3324.
[17] LG Fulda, NJW-RR 2003, 1030.
[18] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 9 m.w.N.
[19] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4 Rn 89 m.w.N.
[20] BGH, VI ZR 171/90, zfs 1991, 230 = VersR 1991, 559 = MDR 1991, 729; KG, SP 2000, 378; OLG Bremen, VersR 2001, 595.
[21] Hentschel/König/Dauer, § 11 StVG Rn 5 m.w.N.
[22] KG, SP 2000, 378; a.A. OLG Naumburg, 2 U 7/10, NZV 2011, 342 (psychische Belastung).
[23] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 9 m.w.N.
[24] OLG Hamm, NJW-RR 2001, 456; AG Cottbus, SP 2008, 327; Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 9 m.w.N.

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