Rz. 32
Die häufigste – oft nicht objektiv feststellbare – Unfallverletzung ist das HWS-Schleudertrauma.[43]
Der Verletzte muss den Vollbeweis für die erlittene Verletzung und die Ursächlichkeit mit dem Unfallgeschehen führen.[44] Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.[45]
Rz. 33
Bei einem leichten Auffahrunfall gibt es keine Beweiserleichterungen, der Geschädigte muss vielmehr den Vollbeweis (§ 286 ZPO) führen.[46]
Rz. 34
Die Regeln des Anscheinsbeweises für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen ist.[47]
Rz. 35
Erleidet ein Unfallbeteiligter mit degenerativ vorgeschädigter Halswirbelsäule einen Unfall, sind die daraufhin eintretenden Beschwerden nicht unfallbedingt, wenn sie ohne den Unfall alsbald durch ein beliebiges Alltagsereignis ausgelöst worden wären.[48]
Rz. 36
Arztkosten werden nicht erstattet, wenn eine unfallbedingte Verletzung nicht bewiesen ist.[49]
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