Dr. iur. Stephanie Herzog, Matthias Pruns
Rz. 6
Für die Nachlassplanung ist ferner an Folgendes zu denken:
I. Wahl deutscher Anbieter?
Rz. 7
Wie wir gesehen haben (vgl. § 5 Rn 2 und § 7 Rdn 8, 11), kann die Nutzung eines ausländischen Anbieters für die Erben zumindest dann zum Problem werden, wenn der Erblasser den jeweiligen Dienst nicht oder nicht ausschließlich als Verbraucher genutzt hat, was insbesondere bei Unternehmern, Freiberuflern etc. vorkommen kann. Müssen die Erben den Anbieter gerichtlich in Anspruch nehmen, kann das dazu führen, dass sie den Anbieter nicht in Deutschland verklagen können.
II. E-Mail-Konten
Rz. 8
Das kann gerade bei E-Mail-Konten sehr misslich sein, da ein E-Mail-Konto in der Regel nicht nur der Kommunikation dient, sondern auch für die Anmeldung bei anderen Dienstanbietern. Über das E-Mail-Konto werden z.B. Benachrichtigungen oder Rechnungen versandt, die die Nutzung dieser Dienste betreffen. Insbesondere kann das E-Mail-Konto auch der Zurücksetzung eines vergessenen Passworts dienen. Das ist für die Erben eine praktisch äußerst wichtige Option, wenn ihnen das Passwort des Erblassers für einen bestimmten Dienst nicht bekannt ist. Das E-Mail-Konto ist damit häufig der "Dreh- und Angelpunkt" der Internetaktivitäten des Erblassers. Wenn der Erblasser sein E-Mail-Konto nicht oder nicht ausschließlich als Verbraucher nutzt, sollte er deshalb möglichst einen Anbieter wählen, der seinen Sitz in Deutschland hat. Zu denken ist zumindest an die Nutzung eines separaten E-Mail-Kontos für berufliche Zwecke bei einem deutschen Anbieter. Im Übrigen kann auch bei einer Nutzung allein als Verbraucher die Wahl deutscher Anbieter praktische Vorteile bringen: Man kann ggf. leichter feststellen, mit wem man es zu tun hat, die Kommunikation kann auf Deutsch erfolgen und in der Regel verkürzen sich so auch die ggf. notwendig werdenden Kommunikationswege.
III. Welche Dienste können über das E-Mail-Konto "gesteuert" werden?
Rz. 9
Die vorstehenden Überlegungen können zudem auch bei der Vereinfachung der Nachlassplanung dienen. Ist es nämlich im Einzelfall möglich, das Passwort für einen Dienst über die Angabe der hinterlegten E-Mail-Adresse zurückzusetzen, so muss der Erblasser nicht oder zumindest nicht zwingend dafür Sorge tragen, dass die Erben das Passwort auch für diesen Dienst erhalten. Sie können, wenn sie Zugang zum E-Mail-Konto haben, durch das Zurücksetzen des Passworts auch auf diesen Dienst zugreifen. Trotzdem muss den Erben zumindest bekannt sein, ob der Erblasser überhaupt einen bestimmten Dienst genutzt hat.