Rz. 46

Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben (zu Einzelheiten siehe auch § 6 Rdn 229 ff.).

 

Rz. 47

Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurteilen. Es muss ein Titel gegen alle Erben vorliegen. Über den Wortlaut des § 747 ZPO hinaus ("Urteil") sind auch sonstige Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) ausreichend.[117] Es ist – weiter als § 747 ZPO normiert – nicht erforderlich, dass tatsächlich nur "ein" Titel vorliegt: Die Verurteilung muss nicht notwendig in einem Prozess erfolgen, sie kann auch in mehreren getrennten Verfahren erwirkt werden.[118] Es können auch mehrere Titel unterschiedlicher Art vorliegen.[119] Die übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Klausel, Zustellung) müssen zum Zeitpunkt der Pfändung gegen alle Erben vorliegen.[120] Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung von Nachlassgegenständen oder Pfändung sämtlicher Miterbenanteile (Gesamthandvollstreckung).[121]

 

Rz. 48

Sind nur einzelne Miterben bekannt oder/und liegen nur Titel gegen einzelne Miterben vor, kann der Gläubiger nur gem. § 859 Abs. 2 ZPO vollstrecken (Gesamtschuldvollstreckung). Gegenstand der Pfändung ist der Erbteil als Inbegriff der Rechte und Pflichten des einzelnen Miterben am gesamten Nachlass[122] (im Einzelnen siehe Rdn 51; zur Pfändung des Anspruches auf Auskehr des Reinertrages siehe Rdn 59).

 

Rz. 49

Jeder Miterbe – auch der verurteilte –, der sich gegen eine Vollstreckung wehren will, da kein Titel gegen alle Miterben vorliegt, kann im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO vorgehen.[123] Der nicht verurteilte Miterbe, gegen den vollstreckt wird, kann sich auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO wehren.[124]

 

Rz. 50

Sobald der Nachlass geteilt ist, sind Nachlassvermögen und Eigenvermögen der Erben grundsätzlich keine getrennten Vermögensmassen mehr und die Vollstreckung ist uneingeschränkt möglich. Haben die Miterben jedoch die Haftung auf den Nachlass beschränkt, bleibt es bei der Trennung der Vermögensmassen und den eben dargestellten Vollstreckungsmöglichkeiten.

[117] BGH, Urt. v. 5.12.1969 – V ZR 159/66, NJW 1970, 473 (obiter dictum); Zöller/Seibel, § 747 Rn 5.
[118] RG, Urt. v. 28.3.1908 – V 348/07, RGZ 68, 221, 222 f; OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016 – I-10 U 61/07, Rn 127, juris.
[120] Zöller/Seibel, § 747 Rn 5.
[121] Behr, ZAP Fach 14, S. 44.
[122] So bereits RG, Urt. v. 28.3.1908 – V 348/07, RGZ 68, 221, 222 f.
[123] Zöller/Seibel, § 747 Rn 8.
[124] Zöller/Seibel, § 747 Rn 8.

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