1. Prozesstaktik
Rz. 27
Vor der übereilten Erhebung einer Teilungsklage muss nachdrücklich gewarnt werden (siehe auch Rdn 62). Prozesstaktisch klüger wird es regelmäßig sein, streitige Einzelfragen durch eine Feststellungsklage vorab zu klären. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre. Mehrere streitige Punkte können hier auch in einer Klage zusammengefasst werden. Die Auseinandersetzungsklage wird in der Praxis häufiger erhoben, als es sinnvoll und erfolgversprechend wäre. Allein weil in vielen Verfahren sich die Parteien unter dem Druck des Verfahrens vergleichen, scheitern nicht noch mehr der regelmäßig unbegründeten Teilungsklagen (was zu Haftungsproblemen der Klägervertreter führen würde).
Rz. 28
Kaum ein anderer Bereich des Erbrechts ist so auf eine vernünftige Prozesstaktik angewiesen, wie die gerichtliche (aber natürlich auch außergerichtliche) Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zwar ist es unbedingt sinnvoll, streitige Einzelfragen im Vorfeld durch eine Feststellungsklage zu klären. Andererseits zieht sich dadurch jedoch die vollständige Auseinandersetzung der Erben möglicherweise in die Länge. Es gibt in diesem Bereich mithin keinerlei allgemeingültige Hinweise, "wie man es richtig macht". Der Anwalt muss jederzeit flexibel bleiben und seine Taktik immer wieder überprüfen. Die "Klage einreichen und auf den Termin warten" kann manchmal der einzig mögliche Weg sein, in anderen Fällen sind jedoch parallel dazu weitere Maßnahmen zu ergreifen (Teilungsversteigerung, Klageerweiterung auf sich neuerlich ergebende Streitpunkte, Klageänderung u.Ä.).
2. Gerichtsstand
Rz. 29
Gerichtsstand für eine Teilungsklage ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Teilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, kann die Teilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs. 2 ZPO). Hatte der Erblasser keinen solchen Wohnsitz, ist gem. § 27 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bzw. das Landgericht Berlin (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) zuständig.
3. Klageantrag
Rz. 30
Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist. Es wird vertreten, dass das Gericht im Rahmen des § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße Antragstellung hinzuwirken. Kann es aber – jedenfalls im Anwaltsprozess – richtig sein, dass das Gericht im Rahmen der richterlichen Hinweispflicht für eine begründete Klage sorgt? Jede Abweichung vom Teilungsplan ist kein Minus zum bisherigen Teilungsplan, sondern ein Aliud und muss eine Abweisung der Klage als unbegründet nach sich ziehen. Ist mithin nach Auffassung des Gerichts nicht der vorgelegte, sondern ein anderer Teilungsplan begründet, geht es nicht lediglich um die Formulierung eines sachdienlichen Antrags (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO), sondern um die Erreichung eines anderen – vom Kläger bislang nicht verfolgten – Klageziels. Daher kann das Gericht nicht verpflichtet sein, gewissermaßen als Gehilfe des Klägers für die Begründetheit der Klage zu sorgen: Das Gericht hat keine Gestaltungsbefugnis. Zum Erfordernis der Stellung von Hilfsanträgen siehe nachfolgend Rdn 32.
Eine Teilungsklage wird nur da überhaupt Aussicht auf Erfolg haben, wo der Nachlass teilungsreif ist:
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sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen (§ 2046 BGB) worden sein |
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der Nachlass muss "versilbert" worden sein bzw. die verbleibenden Nachlassgegenstände werden von Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB "erfasst" und müssen einem be... |