Rz. 59

Der Anspruch des Miterben gem. § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB auf Teilung des Reinertrags, wenn die Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen ist, ist selbstständig pfändbar und abtretbar. Dieser Anspruch zählt nicht zu den Nachlassgegenständen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB und daher gelten die Beschränkung des § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO nicht. Da der Anspruch sich gegen die Erbengemeinschaft richtet, sind die Miterben Drittschuldner.

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